Was bringt die Steuerreform den KMU? Das sollten Unternehmer jetzt ­prüfen

Die in diesem Frühjahr verabschiedete Steuerreform (STAF) ist ein wichtiger Anlass für eine umfassende Überprüfung der Steuersituation des eigenen Unternehmens. Die meisten Änderungen treten per 1. Januar 2020 in Kraft.

Die Steuerreform STAF bringt Veränderungen für Unternehmen. (Bild: Pixabay.com)

Die STAF wirft viele Fragen auf, die zügig geklärt werden sollten, um Unternehmen und Unternehmer vor steuerlichen Nachteilen zu bewahren. Dieser Überblick bietet Orien­tierung zu den wichtigsten Aspekten für Unternehmensstruktur, Bezugsstrategie und Betriebsanalyse.

Unternehmensstruktur: Holdinggesellschaft – braucht es diese noch?

Per 1. Januar 2020 entfallen die kantonalen Steuer­privilegien für Holdinggesellschaften. Damit gilt für die Holding ab dann derselbe Steuersatz wie für ein operatives Unternehmen am selben Ort. Entsprechend verliert die Gruppenfinanzierung über eine Holding den grössten steuerlichen Anreiz.

Die Frage, ob es zukünftig eine Holdingstruktur mit Tochtergesellschaften braucht, ist daher ausschliesslich aus operativer Sicht zu prüfen. Sie ist ratsam, um die Trennung unterschiedlicher Geschäftsbereiche sicherzustellen, sofern dies nicht direkt beim Aktionär erfolgen kann. Besteht keine operative Notwendigkeit, so kann zukünftig eine operative Gesellschaft die Funktion als Obergesellschaft der Gruppe übernehmen. Möglicherweise ist es sogar sinnvoll, sämtliche Gesellschaften in einem Stammhaus zusammenzuführen. Das spart Kosten und reduziert den Vermögenssteuerwert. Für die Finanzierung von Unternehmensnachfolgen behalten Holdinggesellschaften weiterhin ihre Berechtigung und gelten als bevorzugte Unternehmensstruktur.

Bezugsstrategie: Lohn erhöhen und Pensionskasse ausbauen oder Dividenden beziehen?

Mit der STAF werden auf Bundesebene und bei vielen Kantonen die steuerlichen Vorteile von Dividendenzahlungen reduziert. Dennoch sollte für 2019 nicht vorschnell eine ausserordentliche Dividende eingeplant, sondern mit Bedacht die Bezugsstrategie des Unternehmers geprüft und ganzheitlich analysiert werden:

Ein höherer Lohn anstelle einer Dividende führt zwar zu höheren AHV-Beiträgen und Einkommenssteuern, übergreifend betrachtet kann das dennoch finanzielle Vorteile bieten. Einerseits reduziert sich durch den höheren Lohn der Vermögenssteuerwert. Andererseits kann das angehobene Salär in der Pensionskasse mitversichert und die nicht benö­tigte Liquidität für Einkäufe in die Pensionskasse genutzt werden. In diesem Zusammenhang sollte die Pensionskassensitua­tion geprüft und gegebenenfalls die Einführung sogenannter 1e-Pläne mit flexiblen Anlagemöglichkeiten für die Versicherten erwogen werden für eine optimierte Anlagestrategie.

Ist eine Ausschüttung überschüssiger Reserven sinnvoll, sind zusätzlich weitere gesetzliche Vorgaben zu beachten. Liegt das Ende des letzten Geschäftsjahres mehr als sechs Monate zurück, kann 2019 nur mittels ausserordentlicher Dividende eine zusätzliche Ausschüttung erwirkt werden. Diese bedingt eine zusätzliche Generalversammlung, die eine Ausschüttung aus den Bilanzgewinnen vergangener Geschäftsjahre beschliesst. Ferner ist die Zulässigkeit der Ausschüttung durch eine anerkannte Revisionsstelle zu bestätigen. Alternativ könnte für 2019 ein verkürztes Geschäftsjahr (z.B. bis Ende September) in Betracht gezogen werden. Dies bietet den Vorteil, dass zukünftige Dividendenzah­lungen im letzten Quartal erfolgen können und damit die Verrechnungssteuer bereits Anfang des nächsten Jahres wieder an die Steuer angerechnet wird.

Betriebsanalyse: Welche Vorteile haben stark innovations­getriebene Unternehmen?

Profitierten von den Steuerprivilegien bisher primär international tätige Unternehmen, werden neu Unternehmen mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeit in der Schweiz steuerlich bevorzugt. Hierzu verfügen die Kantone ab 2020 über ein neues Arsenal von Möglichkeiten, um innovativen Unternehmen einen Anreiz für Forschungs­tätigkeit in der Schweiz zu bieten. Die Einführung des Forschungs- und Entwicklungsabzugs ermöglicht es den Kan­tonen, einen fiktiven, steuerwirksamen Abzug von bis zu 50 Prozent der in der Schweiz entstandenen, qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen zu gewähren.

Durch die Patentbox können zukünftig Gewinne aus Produkten, welche auf in der Schweiz entwickelten Patenten basieren, auf kantonaler Ebene mit einer Ermässigung von bis zu 90 Prozent besteuert werden. Hierbei kann das Unternehmen selbst entscheiden, für welche Patente es diese pri­vi­legierte Besteuerung anwenden möchte. Damit wird die In­novationsleistung in der Schweiz erheblich honoriert. Für Unternehmen, deren Produkte selbst entwickelte Innova­tionen enthalten, empfiehlt sich in der Folge die Prüfung ihrer Patentschutzstrategie. Der damit zusammenhängende Aufwand sowie die administrativen Mehraufwendungen für die korrekte Gewinnermittlung lohnen sich, werden diese doch bei erfolgreichen Produkten rasch amortisiert.

Das Wichtigste in Kürze

Handlungsbedarf aufgrund der Steuerreform besteht, wenn

  • das Unternehmen über eine Holding gehalten oder finanziert wird.
  • das Unternehmen überschüssige Liquidität und Reserven vorweist
  • die optimale Bezugsstrategie hinsichtlich Lohn und Dividende unklar ist.
  • das Unternehmen innovativ ist.
  • die Produkte Eigenentwicklungen beinhalten.

Autoren: Nicole Bregy und Nathanael Frischkopf sind gemeinsam mit Simone Moser Inhaber der xplena AG. Dank ihrer langjährigen Berufserfahrung, u.a. in Anwaltskanzleien, Banken, im Steueramt und bei den «Big Four», ver­fügen die eidgenössisch diplomierten Steuerexperten über ein ebenso breit aufgestelltes wie fundiertes Know-how der verschiedensten steuerlichen Anforderungen und Gesetzgebungen. www.xplena.com

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