EU korrigiert ihre DSGVO kurz vor dem Stichtag
Die EU-DSGVO, die am 25. Mai in Kraft tritt, treibt derzeit viele Unternehmen um. Vor dem Stichtag hat der EU-Rat ein Korrigendum veröffentlicht. Darin verbirgt sich eine kleine, aber nicht ganz triviale Änderung.
Es ist nicht ungewöhnlich, dass es in der Schlussredaktion von umfangreichen Gesetzes-Werken noch das eine oder andere klarzustellen gilt. Deshalb ist die Veröffentlichung einer 386 Seiten starken Ergänzung und Klarstellung zur Datenschutz-Grundverordnung keine Überraschung. Neben diversen ganz „normalen“ Korrekturen wie etwa berichtigte Seitenverweise, Klärung missverständlicher Formulierungen und ähnlichem, findet sich aber auch ein Passus, der in der neuen Fassung – juristisch gesehen – die Sachlage verändert. In Art. 25, Abs. 2, S. 1 heisst es nämlich ursprünglich: „Der Verantwortliche trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung grundsätzlich nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden“. In der überarbeiteten Fassung fehlt nun das Wort „grundsätzlich“. Der springende Punkt: „Grundsätzlich“ bedeutet in der Rechtssprechung, dass es auch Ausnahmen gibt, die von einem Grundsatz abweichen können.
Konkret bedeutet die neue Formulierung ohne „grundsätzlich“ folgendes: Wer Kunden-E-Mails oder Newsletters verschickt, benötigt dafür nur eine E-Mail-Adresse. Für eine individuelle Anrede wie „Lieber Herr …“ oder „Sehr geehrte Frau…“ benötigt man personenbezogene Daten, wie etwa Name und Vorname. Dies wäre in der ursprünglichen Fassung gerade noch zulässig gewesen. Die neue Formulierung geht nun aber so weit, dass in Zukunft nur noch die E-Mail-Adresse selbst abgefragt werden darf. In der ursprünglichen Variante hätte man noch weitere Daten auf freiwilliger Basis abfragen dürfen. Das entfallene „grundsätzlich“ beschert nun auch Betreibern von E-Commerce-Plattformen in der Schweiz, aber auch andere Unternehmen, welche Kunden in der EU regelmässig per E-Mail ansprechen wollen, erneut Mehrarbeit bei der Anpassung von Kontaktformularen etc. Die kurzfristige Änderung der DSGVO ist Wasser auf die Mühlen all jener, welche Kritik am zunehmenden Regulierungsdruck – nicht nur seitens der EU – üben; ganz zu schweigen von zusätzlichem Juristenfutter…
Weitere Informationen einschliesslich Link zu einem EU-DSGVO-Leitfaden gibt es in diesem Artikel.