Zahlungsverzug: Wer kommt für den verursachten Schaden auf? Cash is King, Teil 5

Im Forderungsmanagement sind sich Kunden und Konsumenten häufig uneinig, wer den Verzugsschaden zu begleichen hat. Wie dieses Problem in der Praxis gelöst wird, zeigt der folgende Artikel.

Wer bezahlt den Schaden bei Zahlungsverzug? Unklarheiten auf Seiten der Konsumenten bleiben aus, wenn die Unternehmen klar kommunizieren. (Bild: zVg / Intrum)

Was wäre wenn? Stellen Sie sich vor: Ein Schuldner begleicht die Forderungen einer im Maschinenbau tätigen Firma nicht. Dieses Szenario passt zur Realität. Denn laut einer Studie des Inkasso-Unternehmens Intrum in 29 europäischen Ländern kämpft ein Drittel der Schweizer KMU mit Umsatzrückgängen aufgrund von Zahlungsverzögerungen. Wer übernimmt den Schaden dafür?

Verzugsgebühren klar deklarieren

 Zurück zum Beispiel aus Teil 1 dieser Fortsetzungsgeschichte: Die bestellten Anlagen für die Veredelung von Rollenmaterial wie Papier und Metallfolien haben einen Wert von rund 200 000 Franken.

  • Da der Schulder diese Rechnung nicht bezahlt, empfiehlt Intrum den Versand einer kostenlosen Mahnung 40 Tage nach der Rechnungsstellung.
  • Bleibt die Zahlung weiterhin aus, soll die Geschäftsführerin am 60. Tag die zweite Mahnung – kostenpflichtig zu 30 Franken – versenden und auf die weiteren Konsequenzen bei Zahlungsverzug hinweisen.
  • Bleibt die Rechnung auch am 75. Tag unbezahlt, sollte sie die Rechnung einem Inkassodienstleister übergeben. Eine konsequente Eskalation kann überlebenswichtig sein.

Fazit: Damit Unternehmen auf alle Fälle vorbereitet sind, sollten sie die anfallenden Gebühren, sofern möglich, in den AGB als auch in der zweiten Mahnung transparent ausweisen. Die vertragliche Regelung entspricht auch der Empfehlung des Bundesrates, der aufgrund der politischen Vorstösse dazu klar Stellung bezogen hat. Für den Erfolg ist eine konsequente Eskalation zentral. Bei transparenter Kommunikation der Konsequenzen bleiben auch Irritationen auf Seiten der Konsumenten aus.

Jason Glanzmann, Director Serviced Portfolios bei Intrum: „Fair und konsequent: Unternehmen sollten die anfallenden Gebühren in den AGB und auf der zweiten Mahnung ausweisen und anschliessend konsequent eskalieren.“ (Bild: zVg / Intrum)

Welche Kosten werden unter Zusatzkosten subsumiert?

Fehlt eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien, kommt die seit Jahren gelebte Praxis gemäss den Artikeln 103 und 106 des Schweizerischen Obligationenrechts zum Zug. Diese Gesetzesnormen besagen, dass der Gläubiger seinen Verzugsschaden nicht selbst bezahlen muss. Unter Verzugsschaden versteht man eine pauschalisierte Gebühr, die den durchschnittlichen Aufwand für den Inkassoprozess abdeckt. Darunter fallen beispielsweise Kosten für Mahnungen, Telefonate, Betreibungen und Pfändungen. Der Gläubiger darf diesen Schaden somit verursachergerecht dem Konsumenten (Schuldner) weiterverrechnen.

Die Pauschalisierung findet gemäss Vorgaben des VSI (Inkasso Verband) frühestens nach zwei Mahnungen und 70 Tagen nach Rechnungsstellung statt.

Endlich bezahlt: So geht es weiter

Was sollen Geschäftsführer und Entscheider tun, wenn ihr Kunde die offenen Forderungen endlich beglichen hat? Welches sind die nächsten Schritte, die sie unternehmen müssen? Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in der Folge 6 dieser Fortsetzungsgeschichte.

Kontakt für weitere Informationen: Intrum AG, sales.ch@intrum.ch, +41 44 806 85 57, www.intrum.ch

 

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Hier geht es zu Teil 4

 

 

 

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