Maximaler Schutz durch Unfall-Zusatzversicherung

PUBLIREPORTAGE Es ist schnell passiert: ein Sturz vom Velo oder ein Splitter vom Schweissen in den Augen. Die Folgen eines Unfalls können für die betroffene Person, ihr Umfeld und den Arbeitgebenden gravierend sein.

Das Unfallversicherungsgesetz (UVG) regelt, dass alle Arbeitnehmenden in der Schweiz durch ihren Arbeitgeber oder ihre Arbeitgeberin obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert sind. Wer mindestens acht Wochenstunden beim selben Unternehmen arbeitet, ist zusätzlich gegen Nichtberufsunfälle (NBU) versichert. Ziel der Versicherung ist, Angestellten und deren Angehörigen nach einem Unfall im Invaliditäts- oder Todesfall finanzielle Sicherheit zu bieten.

Kostenaufteilung der Prämien und Versicherungsleistungen

Die Prämien für die Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin. Für Nichtberufsunfälle gehen die Prämien zulasten der Arbeitnehmenden. Der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung beträgt 148 200 Franken (gültig seit 1. Januar 2016).

Wahl der Unfallversicherung

Branchen mit einem erhöhten Unfallrisiko sind gesetzlich verpflichtet, sich bei der Schweizerischen Unfallversicherung (Suva) versichern zu lassen. Arbeitslose Personen sind immer über die Suva versichert.

Unternehmen, die nicht Suva-pflichtig sind, können sich bei einem zugelassenen Versicherer ihrer Wahl versichern lassen. Das Gleiche gilt für in der Schweiz wohnhafte Selbstständigerwerbende.

Unfall-Zusatzversicherung deckt zusätzliche Risiken

Die obligatorische Unfallversicherung bietet für die meisten Arbeitnehmenden in der Schweiz einen angemessenen Schutz. Lücken können durch eine freiwillige Unfall-Zusatzversicherung (UVG-Z) gedeckt werden:

  • Taggeld bis zu 100% des Gehalts sowie Versicherung von Löhnen, die über der UVG-Lohngrenze von 148 200 Franken pro Jahr liegen
  • Heilungskosten: Aufenthalt in halbprivater oder privater Abteilung
  • Langfristige Erwerbsausfälle mit zusätzlichen Renten oder Entschädigungen
  • Grobfahrlässigkeitsverzicht bei Kürzungen
  • Kapitalversicherung bei unfallbedingter Invalidität oder unfallbedingtem Tod: Im Invaliditäts- oder Todesfall wird das versicherte Kapital ausbezahlt.

Helsana passt die Zusatzversicherung regelmässig an. Zwei Beispiele zeigen die Möglichkeiten des Versicherungsschutzes für Mitarbeitende:

Bei Heilungskosten im Ausland deckt die obligatorische Unfallversicherung nur den doppelten Betrag für die Behandlung in der Schweiz. Eine notfallmässige Operation wegen eines Schlüsselbeinbruchs in den Badeferien in Zypern kann schnell mehr als das Doppelte gemäss der obligatorischen Unfallversicherung kosten. Die Mehrkosten trägt die Zusatzversicherung.

Neu ist die Hinterlassenenrente für Lebenspartnerinnen und -partner. Solange gemeinsame unterhaltspflichtige Kinder in einem Haushalt wohnen, zahlt Helsana eine Hinterlassenenrente in Höhe von maximal 40% des versicherten Lohns. Ohne Kinder wird eine einmalige Kapitalabfindung vergütet.

«Unfälle passieren. Unternehmen können bei uns einen um­fassenden Schutz für ihre Mitarbeitenden und deren An­gehörige wählen, welcher nicht beim Unfall-Obligatorium aufhören muss.»

Lui Maksimovic, Leiter Angebotsmanagement UG

Weitere Informationen: www.helsana.ch

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