Aufhebung der Pandemie-Massnahmen: Was gilt nun bei der Arbeit?
Seit 1. April 2022 gilt wieder die normale Lage, alle Pandemie-Massnahmen sind aufgehoben. Das bedeutet aber nicht, dass nun am Arbeitsplatz keine Gesundheits-Regeln mehr gelten. Ein Überblick über mögliche offene Fragen.
Keine Maskenpflicht mehr im Öffentlichen Verkehr, auch die Isolationspflicht für Infizierte ist aufgehoben. Dies bedeutet auch Veränderungen für den Arbeitsalltag, sofern sie sich nicht schon «schleichend» eingeführt haben. Auch wenn die Pandemie-Massnahmen nun aufgehoben sind: Einen Freipass haben sowohl Arbeitgeber wie auch Mitarbeitende nicht, wenn es um die Gesundheit geht. Gemäss Arbeitsgesetz sind die Arbeitgeber verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz ihrer Mitarbeitenden vorzusehen. Vorbehalten bleiben auch kantonale Regelungen zum Schutz der Bevölkerung, wenn sich die pandemische Lage wieder verschlechtern sollte.
Folgende Fragen könnten aber in diesen Tagen aufkommen:
Darf man arbeiten gehen, wenn man unter leichten Corona-Symptomen leidet?
Ja, die Isolationspflicht ist aufgehoben. Wer zu 100 Prozent arbeitsfähig ist, geht also ganz normal zur Arbeit. Wer nicht ohnehin im Homeoffice arbeitet, sollte aber am Arbeitsplatz eine Maske tragen und auf die Hygiene achten. Bei Fieber oder schwerem Krankheitsgefühl bleibt man aber besser zu Hause und meldet sich krank.
Darf ein Arbeitgeber ein Arztzeugnis verlangen?
Ja. Denn jetzt gilt wieder nur noch der Unterschied zwischen «arbeitsfähig» und «nicht arbeitsfähig», eine Arbeitsunfähigkeit muss also ärztlich bescheinigt werden, wie dies vor Inkraftsetzung der Pandemie-Massnahmen der Fall war. Bei einem leichten Pfnüsel oder einem Kratzen im Hals ist man in der Regel voll arbeitsfähig und muss am Arbeitsplatz erscheinen. Arbeitgeber sollten aber Augenmass walten lassen. So empfehlen die Sozialpartner etwa im Kanton Bern bei Vorliegen eines positiven PCR-Tests ein Arztzeugnis erst ab dem fünften Tag der krankheitsbedingten Absenz zu verlangen.
Wenn man infiziert ist: Darf man auf Homeoffice oder ein Einzelbüro bestehen?
Ein solcher Anspruch besteht nicht. Über die Zuweisung von Arbeitsplätzen entscheidet in der Regel der Arbeitgeber. Ausnahmen können etwa für vulnerable Personen gemacht werden (im Sinne der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers).
Darf ein Arbeitgeber Mitarbeitende zu Tests schicken?
In Einzelfällen kann dies zulässig sein. Wie Dr. Nicole Vögeli Galli, Rechtsanwältin und Dozentin für Arbeitsrecht an der ZHAW gegenüber dem Schweizer Fernsehen erläuterte, kann es für einen Arbeitgeber wichtig zu wissen sein, ob eine Infektion vorliegt, wenn im Arbeitsumfeld Kontakte mit vulnerablen Personen stattfinden. Dies gelte zudem nicht nur für Corona, sondern auch für alle Infekte, die Drittpersonen gefährden könnten, so Vögeli Galli.
Muss ein positives Testresultat dem Arbeitgeber gemeldet werden?
Nein. Gemäss Nicole Vögeli Galli höchstens dann, wenn man bei der Arbeit mit vulnerablen Personen zu tun hat.
Kann ein Arbeitgeber ein Covid-Zertifikat verlangen oder eine Maskenpflicht anordnen?
Das ist im Rahmen des Gesundheitsschutzes in Umgebungen mit einem erhöhten Gefährdungsgrad möglich, etwa in Krankenhäusern, Pflegeheimen, oder auch in Schulen. Allerdings muss dazu das Einverständnis des Personals eingeholt werden. Da die Hauptverantwortung für Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung nun wieder bei den Kantonen liegt, kann es sein, dass Zertifikats- und Maskenpflicht entsprechend kantonal unterschiedlich geregelt sein können.