Thomas Hersche führt ad interim Sage Schweiz AG

Thomas Hersche übernimmt mit sofortiger Wirkung ad interim die Geschäftsleitung der Sage Schweiz AG. Der 50-Jährige folgt auf Tobias Ackermann. Thomas Hersche will die Vision von Sage, ein führendes SaaS-Unternehmen für Kunden, Business Partner und Mitarbeitende zu werden, weiter vorantreiben, wie es heisst.

Thomas Hersche ist neuer Country Manager ad interim der
Sage Schweiz AG. (Bild: Sage Schweiz AG)

Thomas Hersche ist seit 2017 bei Sage in führenden Management-Positionen tätig. Seit Juli 2018 verantwortet er als Director Sales und Mitglied der Geschäftsleitung das direkte Vertriebsgeschäft der Sage Schweiz AG. Nun übernimmt er vorübergehend und mit sofortiger Wirkung die Geschäftsleitung der Sage Schweiz AG von Tobias Ackermann, der das Unternehmen auf eigenen Wunsch verlässt.

Sage verfolgt die Vision, ein führendes SaaS-Unternehmen für Kunden, Business Partner und Mitarbeitende zu werden. Auch unter der interimistischen Geschäftsführung wird diese Vision und der damit verbundene strategische Fokus auf Innovation, Kunden- und Mitarbeitererfolg konsequent fortgeführt, wie das Unternehmen mitteilt. Die Nachfolge für die Geschäftsleitung der Sage Schweiz wird derzeit gesucht.

Sage Schweiz AG

Bürgschaften helfen Liquiditätsengpässe zu überbrücken

Der Lockdown im Zuge der Coronavirus-Bekämpfung bringt viele KMU in finanzielle Schwierigkeiten. Der Bund hat Hilfe in Aussicht gestellt. Eine Möglichkeit, um Liquiditätsengpässe zu überbrücken besteht bereits: Bürgschaften.

Unternehmen, die wegen des Lockdowns in Liquiditätsschwierigkeiten geraten, können nun einfacher an Bürgschaften gelangen. (Bild: Pixabay.com)

Am 13. März hat der Bundesrat zur Unterstützung von KMU in Liquiditätsschwierigkeiten ein Spezialregime im Bürgschaftswesen beschlossen. Ab sofort stehen bis zu 580 Millionen Franken an verbürgten Bankkrediten zur Verfügung. In der Schweiz gibt es vier Bürgschaftsgenossenschaften, drei davon regional und eine nationale Bürgschaftsorganisation für Frauen:

Diese Genossenschaften bürgen für Kredite in der Höhe von bis zu 1 Million Franken. Die Bedingungen für eine Bürgschaft wurden erleichtert, und der Bund will bis Ende 2020 für neue Bürgschaften die Geschäftsprüfungskosten und die Risikoprämien der Unternehmen für das erste Bürgschaftsjahr übernehmen. Das heisst, der Bund erstattet den Bürgschaftsorganisationen die Gesuchsprüfungsgebühren, und für die KMU entstehen somit keine Kosten für die Einreichung eines Gesuchs.

Gesuche für Bürgschaften einreichen können Unternehmen aus allen Branchen ausser der Landwirtschaft. Zu beachten sind aber folgende Punkte:

  • Eine Bürgschaft setzt einen Bankkredit voraus. Deshalb ist es ratsam, sich zuerst mit einem Finanzinstitut in Verbindung zu setzen.
  • Alle gewährten Kredite müssen am Schluss wieder zurückbezahlt werden
  • Ein Bürgschaftsentscheid erhalten die KMU so rasch als möglich, in der Regel innert drei Wochen
  • Gegen Entscheide kann keine Beschwerde erhoben werden.

Die Gesuche sind direkt an die Bürgschaftsgenossenschaften zu richten oder auch via https://www.easygov.swiss oder https://kmu-buergschaften.ch.

Zwei KMU bieten unter „standtogether.ch“ einen gemeinsamen Lieferdienst

Annanow und Taxi 444 starten gemeinsam eine Solidaritätsaktion und lancieren Soforthilfe mit einem Lieferdienst: Ab sofort können im Raum Zürich Lebensmittel, Hygieneartikel und Medikamente über die Nummer 044 500 69 06 bestellt werden. Innert weniger Stunden werden die dringend benötigten Artikel nach Hause geliefert.

Daniel Gradenegger (Annanow, links) und Gerardo Viceconte (Taxi 444) bieten unter standtogether.ch einen schnellen Lieferdienst an. (Bild: zVg)

Eine weitere kreative Idee von KMU (ein anderes Beispiel hier), wie die aktuelle Coronakrise auch positiv genutzt werden kann – zum Gewinn für jene, die derzeit keine Möglichkeit haben, nach draussen zu gehen: Annanow und Taxi 444 bieten im Raum Zürich unter „standtogether.ch“ gemeinsam einen Lieferdienst an. Dringend benötigte Güter des täglichen Bedarfs oder auch Medikamente kann man sich mit diesem Service nach Hause liefern lassen.

Unnötige Infektionsrisiken verhindern

Der sichere Transport von Menschen ins Spital, zum Hausarzt und in Apotheken ist so gewährleistet. Ziel von „standtogether.ch“ ist es, die professionelle und rasche Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen in Krisenzeiten sicherzustellen – komplementär zur Armee und zum Zivilschutz. Gleichzeitig wollen die Initianten der Soforthilfe Bauern, Lebensmittelhändlern, Detaillisten und weiteren Gewerbetreibenden mit Lieferschwierigkeiten helfen. „standtogether.ch“ verhindert, dass sich Menschen, insbesondere die ältere Bevölkerung, unnötigen Infektionsrisiken aussetzen müssen. Der nationale Rollout der Soforthilfe beginnt diese Woche.

Lieferdienst zum Selbstkostenpreis

„Wir müssen absolut alles dafür tun, damit die Menschen diese Krise möglichst unbeschadet, gesund und schnell überstehen“, sagt Daniel Gradenegger Co-Initiant von „standtogether.ch“ und Gründer von Annanow. Wir verfügen über eine crowd-basierte Lieferkette mit über 100‘000 Taxis und Kurieren. Selbst private Personen – Gesundheit vorausgesetzt – können sich bei Annanow registrieren und sich in dieser Krise engagieren. „Unsere Motivation ist eine aktive und nationale Nachbarschaftshilfe und Solidarität mit den Menschen in der Schweiz“, unterstreicht Gerardo Viceconte, Co-Initiant von „standtogether.ch“ und CEO von Taxi 444. Selbstverständlich erfolgen sämtliche Dienstleistungen zum Selbstkostenpreis.

Der Dienst steht unter der Telefonnummer 044 500 69 06 und unter www.standtogether.ch zur Verfügung.

Kurzarbeit: Häufige Fragen und Antworten

Nach dem Lockdown in der Schweiz stehen viele Unternehmen vor der Frage: Kurzarbeit oder nicht? Einige wichtige Fragen und Antworten haben wir hier zusammengestellt.

Verwaiste Arbeitsplätze in vielen Unternehmen: Als Kurzarbeit bezeichnet man die vorübergehende Reduzierung oder vollständige Einstellung der Arbeit in einem Betrieb, wobei die arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung aufrecht erhalten bleibt. (Bild: Pixabay.com)

Die vom Bundesrat ausgerufene ausserordentliche Lage hat existenzielle Auswirkungen auf viele KMU. Für wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfälle – darunter fallen auch solche, die auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sind – ist das Instrument der Kurzarbeit vorgesehen.

Was ist der Zweck von Kurzarbeit?

Kurzarbeit soll verhindern, dass bei einer nicht durch den Arbeitgeber selbst verschuldeten wirtschaftlichen Notlage ein Unternehmen seine Mitarbeitenden weiter beschäftigen kann und nicht entlassen muss. Massenarbeitslosigkeit kann so mittelfristig vermieden werden. Arbeitnehmende behalten somit auch den sozialen Schutz und Beitragslücken in der beruflichen Vorsorge werden so vermieden. Arbeitgeber haben den Vorteil, dass sie über Kurzarbeit Kosten der Personalfluktuation sparen und die Verfügbarkeit ihrer Arbeitnehmenden sicherstellen können.

Wann darf Kurzarbeit beantragt werden?

Muss ein Unternehmen Kurzarbeit einführen, so muss beim Kanton mindestens 10 Tage vor Beginn der Kurzarbeit eine Anmeldung erfolgen. Aus aktuellem Anlass wurde diese Frist nun auf 3 Tage verkürzt. Der Kanton prüft dann die Rechtmässigkeit der Anfrage.

Wer darf Kurzarbeit beantragen?

Die Beantragung erfolgt durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmende müssen nichts selbst unternehmen, müssen aber in der Regel eine Einverständniserklärung unterzeichnen.

Wann besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung?

Nicht unter Kurzarbeit fallen Arbeitsausfälle, die nicht vorübergehend sind. Auch Arbeitsausfälle, die zum normalen Betriebsrisiko gehören oder betriebsorganisatorisch notwendig sind (etwa Betriebsunterbrechungen wegen Reparaturarbeiten, Umbauten, Reinigungsarbeiten o.ä.). Auch saisonal bedingte Beschäftigungsschwankungen sind nicht anspruchsberechtigt.

Nicht anspruchsberechtigt sind zudem befristet angestellte Mitarbeitende (sie erhalten weiterhin den vollen Lohn) oder solche in einem gekündigten Arbeitsverhältnis. Auch Inhaber, Gesellschafter oder andere finanziell am Unternehmen beteiligte Personen haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.

Wo muss man sich melden?

Ansprechpartner sind die einschlägigen kantonalen Amtsstellen; in der Regel sind diese bei der jeweiligen kantonalen Volkswirtschaftsdirektion angegliedert.

Wie viel beträgt die Kurzarbeitsentschädigung?

Die Entschädigung richtet sich nach der Höhe des reduzierten Pensums des Arbeitgebers. Wird also eine 100-Prozent-Stelle auf 50 Prozent reduziert, beträgt die Kurzarbeitsentschädigung 80 Prozent des wegfallenden Lohns (Rechenbeispiel). Die AHV/IV/ALV/EO-Beiträge werden weiterhin hälftig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlt, massgebend ist der versicherte Lohn.

Wenn man bei Kurzarbeit krank wird: Welchen Lohn zahlt die Krankentaggeld-Versicherung?

Wird ein Arbeitnehmender während des reduzierten Arbeitspensums krank, haben die Krankentaggeldversicherer unterschiedliche Regelungen. Zumeist richten sich die Leistungen nach dem reduzierten Lohn, zuzüglich der entgangenen Entschädigung durch die Arbeitslosenversicherung. Auskunft darüber geben die AVB der Krankentaggeldversicherer.

Weiterführende Informationen gibt es hier

Bundesrat beschliesst verschärfte Massnahmen – KMU sollen Hilfe erhalten

Der Bundesrat verschärft die Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung und beschliesst einschneidende Massnahmen, die die KMU-Wirtschaft stark treffen. Alle Läden, Restaurants, Bars sowie Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe werden bis am 19. April 2020 geschlossen. Ausgenommen sind unter anderem Lebensmittelläden und die Gesundheitseinrichtungen.

Verschärfte Massnahmen gegen das Coronavirus treffen die Schweizer KMU-Wirtschaft. Der Bund ruft zu Solidarität auf. (Bild: Pixabay.com)

Heute, 16. März 2020, ab Mitternacht sind öffentliche und private Veranstaltungen verboten. Alle Läden, Märkte, Restaurants, Bars sowie Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe wie Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzert- und Theaterhäuser, Sportzentren, Schwimmbäder und Skigebiete werden geschlossen. Ebenso werden Betriebe geschlossen, in denen das Abstand halten nicht eingehalten werden kann, wie Coiffeursalons oder Kosmetikstudios. Derart verschärfte Massnahmen seien nun nötig, um der weiteren Verbreitung des Coronavirus Einhalt zu gebieten.

Versorgung sichergestellt

Die Versorgung der gesamten Bevölkerung mit Lebensmitteln, Medikamenten und Waren des täglichen Gebrauchs sei sichergestellt, es seien genügend Vorräte angelegt, teilt der Bundesrat mit. Lebensmittelläden, Take-aways, Betriebskantinen, Lieferdienste für Mahlzeiten und Apotheken bleiben geöffnet, ebenso Tankstellen, Bahnhöfe, Banken, Poststellen, Hotels, die öffentliche Verwaltung und soziale Einrichtungen. Auch Werkstätten für Transportmittel, können geöffnet bleiben. Alle diese Einrichtungen müssen die Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit zum Abstand halten und zur Hygiene einhalten. Spitäler, Kliniken und Arztpraxen bleiben geöffnet, müssen aber auf nicht dringend angezeigte medizinische Eingriffe und Therapien verzichten. Besonders gefährdete Personen erledigen ihre Arbeit zu Hause. Ist dies nicht möglich, werden sie vom Arbeitgeber beurlaubt. Ihren Lohn erhalten sie weiterhin.

Der Bundesrat ruft zudem die Bevölkerung dazu auf, alle unnötigen Kontakte zu vermeiden, Abstand zu halten und die Hygienemassnahmen zu befolgen. Er ruft insbesondere auch die ältere Bevölkerung dazu auf, zu Hause zu bleiben.

Unterstützung für KMU in Aussicht gestellt

Für die stark betroffene Wirtschaft stellt der Bundesrat unbürokratische Hilfe in Aussicht. So werden die Fristen für die Beantragung von Kurzarbeitsentschädigungen herabgesetzt. So müssen Unternehmen nur den Arbeitsausfall von einem Tag selbst tragen. Auch Überbrückungskredite mittels Bürgschaften sind angekündigt. Damit sollen Liquiditätsengpässe von Unternehmen aufgefangen werden. Branchenverbände wie etwa Swissmechanic begrüssen diese Massnahmen.

Quelle: www.admin.ch

 

Corona-Virus: Weitere Wirtschaftsanlässe sind abgesagt

Der Bund hat Veranstaltungen mit über 1000 Teilnehmenden (seit 13. März: mit über 100 Teilnehmenden) wegen der Infektionsgefahr durch das Corona-Virus verboten. Davon betroffen sind auch einige grössere Wirtschaftsanlässe, die in den nächsten Tagen hätten stattfinden sollen.

Zuerst in China, nun auch in der Schweiz: Das Corona-Virus zwingt Regierungen zu rigorosen Massnahmen. (Bild: Pixabay.com)

Für den Autosalon, Baselworld, der Giardina oder auch der Vliesstoff-Fachmesse Index in Genf bedeutete das Corona-Virus das Aus. Der Bundesrat hat aufgrund der Infektionsgefahr Grossanlässe mit Verweis auf das Epidemie-Gesetz verboten. Doch auch kleinere, deswegen aber innerhalb der wirtschaftlichen Community nicht weniger prominente Anlässe, müssen sich in diesen Tagen dem Verbot beugen. So wurde die Verleihung des Prix SVC Ostschweiz, geplant für den 5. März 2020, auf unbestimmte Zeit verschoben. Der Swiss Venture Club als Ausrichter wird die Entwicklung in diesen Tagen beobachten und hofft, die Verleihung zu einem späteren Zeitpunkt nachholen zu können, wie es heisst. Sobald ein definitiver Entscheid gefallen ist, wird wieder informiert, teilte das OK weiter mit.

Die vom Bundesrat ausgerufene „besondere Lage“ zwingt auch das Swiss Marketing Forum zu einer besonderen Massnahme: Der Vorstand hat beschlossen, den Marketing Tag vom 10. März 2020 im KKL definitiv abzusagen. „Alles was den Marketing Tag ausmacht, verbietet uns eine Durchführung: Handshake, Networking, Face 2 Face, das gemeinsame Erlebnis, zusammenrücken – nicht nur im Konzertsaal“, bedauert das OK. Doch weil auch für diesen Anlass rund 1000 Gäste erwartet werden, konnten die Organisatoren gar nicht anders entscheiden. In Erwägung gezogen wird allenfalls eine Verschiebung auf den Herbst 2020. Die Tickets behalten ihre Gültigkeit und können für ein etwaiges Verschiebedatum verwendet werden.

Update vom 6. März 2020:

Die bundesrätliche Verordnung dauert voraussichtlich bis zum 15. März 2020. Je nach dem, wie sich die Lage mit dem Corona-Virus entwickelt, könnten weitere Anlässe betroffen sein, etwa auch das KMU Swiss Forum im Trafo Baden vom 19. März. Gemäss Auskunft von KMU Swiss ist die Bewilligung für diesen Anlass vom Kanton Aargau erteilt worden. Der Veranstalter muss aber die Auflage einhalten, dass Besucher, die sich zuvor in Krisenregionen wie Norditalien oder China aufgehalten haben, nicht eingelassen werden dürfen, ebenso Personen, die am Veranstaltungstag Krankheitssymptome zeigen. Sollte sich die Lage bis dahin verändern, werden die Teilnehmenden entsprechend informiert.

Update vom 13. März 2020:

  • Der Vorstand des Schweizerischen Gewerbeverbandes sgv hat unter Berücksichtigung der aktuellen Lage bezüglich Covid-19 entschieden, den auf den 29. April 2020 anberaumten Gewerbekongress 2020 zu verschieben. Neues Austragungsdatum ist der 27. Oktober 2020 im Forum Fribourg.
  • Das HR Festival vom 31. März / 1. April wird auf einen noch zu bestimmenden Zeitpunkt verschoben. Ebenfalls abgesagt bzw. verschoben ist die Verleihung des Swiss HR Awards. Dieser Event wird – ebenfalls an einem noch nicht bekannten Datum – als separater Event stattfinden. Dies teilen die Veranstalter mit.
  • Da das BAG entschieden hat, Anlässe mit mehr als 100 Teilnehmern zu verbieten, wird nun auch das KMU SWISS Forum 2020 (siehe oben) vom Donnerstag, den 19.03.2020, abgesagt. Der Veranstalter ist daran, das Forum, mit dem gleichen Programm wie dieses Jahr, auf das nächste Jahr am Donnerstag, den 18. März 2021, zu verschieben. Fokussiert wird nun die Detailplanung des KMU SWISS Podiums vom 3. September 2020.

 

Coronavirus: Arbeitsrechtliche Fragen

Das Coronavirus hält die Wirtschaft in Atem. Für manche Unternehmen stellen sich aktuell verschiedene Fragen, auch rechtliche. Ein paar wichtige Punkte aus dem Arbeitsrecht haben wir hier zusammengestellt.

Der Umgang mit der Corona-Krise zieht zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen nach sich. (Bild: Pixabay.com)

Die Arbeitgeber haben gegenüber ihren Arbeitnehmenden gemäss OR ein Weisungsrecht, aber auch eine Fürsorgepflicht. Dies gilt es im Zusammenhang mit der Corona-Krise erst recht zu beachten.

Zumutbare Massnahmen für Mitarbeitende finden

Aufgrund der Fürsorgepflicht (OR 328 Abs. 2) hat die Arbeitgeberin zumutbare Massnahmen zum Schutz der Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu treffen. Darunter fällt auch die Selbstquarantäne, sollte eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus einem Risikogebiet zurückgekehrt sein. Gestützt auf das Weisungsrecht (OR 321d) kann die Arbeitgeberin Telearbeit oder Homeoffice anordnen. Die Arbeitnehmenden haben in diesem Fall eine solche Weisung zu befolgen. Möglich ist auch die Anordnung, dass Überstunden oder Überzeit kompensiert oder Ferien (OR 359c) bezogen werden müssen, wobei beim Zwangsferienbezug die Interessen des oder der Mitarbeitenden durch die Arbeitgeberin zu berücksichtigen sind. In diesen Fällen ist der volle Lohn geschuldet (OR 324 Abs. 1). Bei Kompensation von Überstunden und Überzeit ist das Einverständnis des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin vorausgesetzt. Die Arbeitszeiten gelten grundsätzlich gemäss Gesetz. Die Arbeitgeberin kann grundsätzlich auch ein Ferienverbot anordnen, da sie den Zeitpunkt der Ferien bestimmen kann. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin ist anzuhören und auf seine bzw. ihre Wünsche ist Rücksicht zu nehmen. Die Verschiebung von bereits vereinbarten Ferien ist aber nur aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigt. Ein Zwang zum unbezahlten Urlaub ist nichtig. Denkbar sind ausserdem Betriebsferien, wobei diese frühzeitig (mindestens 14 Tage) im Voraus angekündigt werden müssen.

Arbeitsrechtliche Fragen rund um die Lohnfortzahlung

Erkrankt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter, trifft die Firma eine Lohnfortzahlungspflicht (OR 324 Abs. 1). Verfügt die Firma über eine Krankentaggeldversicherung (KTG), greift diese nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Wartefrist (üblicherweise 30, 60 oder 90 Tage). Ist keine Krankentaggeldversicherung vorhanden, richtet sich die Dauer der Lohnfortzahlung nach den bestehenden Skalen (Berner, Basler, Zürcher Skala). Verzichtet die Arbeitgeberin auf die Arbeitsleistung der Mitarbeitenden, ist der vereinbarte Lohn weiter zu entrichten. Eine angeordnete Selbstquarantäne kann nicht über die Krankentaggeldversicherung abgerechnet werden, da kein Krankheitsfall vorliegt. Das gleiche ist der Fall, wenn die zuständige Behörde gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a EpiG (Epidemiegesetz) gegen eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter eine Quarantänemassnahme verfügen sollte. Will die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb der Arbeit fernbleiben, besteht für die Fehlzeit kein Lohnanspruch.

Ebenfalls in folgenden Fällen ist der Lohn (während beschränkter Zeit, OR 324a) geschuldet:

  • Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin erkrankt in den Ferien und ist deshalb nicht reisefähig.
  • Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin erkrankt in den Ferien am Coronavirus und ist deshalb nicht reisefähig.
  • Der Betrieb muss aufgrund Lieferengpässen des Zulieferers eingestellt werden.
  • Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin betreut ein am Coronavirus erkranktes Kind zu Hause (Art. 36 ArG).
  • Die Arbeitgeberin schickt den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin vorsichtshalber nach Hause bzw. schliesst den Betrieb.
  • Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber verweigert Schutzmassnahmen und die Anwendung von Hygienevorschriften.
  • Schulen und Kindergärten werden behördlich geschlossen. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin muss die Kinder betreuen (ZGB 276).
  • Der Betrieb wird auf behördliche Anweisung geschlossen. Der Arbeitnehmer kann allerdings auf Grund seiner Treuepflicht dazu verpflichtet werden die «verpassten» Arbeitszeiten nachzuholen.

In folgenden Fällen ist der Lohn nicht geschuldet:

  • Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin kann nicht aus den Ferien zurückkehren, weil die am Ferienort zuständige Behörde die Ausreise nicht erlaubt bzw. die Grenze schliesst (höhere Gewalt).
  • Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin ist eine ängstliche Person und verweigert die Arbeit aus Vorsicht, weil er bzw. sie angesteckt werden könnte (Arbeitsverweigerung).
  • Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin kann nicht zur Arbeit erscheinen, weil der öffentliche Verkehr reduziert oder eingestellt wird (andere Verkehrsmittel nehmen). Kann die Arbeit aber von zu Hause erledigt werden (Telearbeit), ist der Lohn geschuldet.
  • Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin schickt aus Angst sein Kind nicht in die Krippe, sondern betreut es zu Hause und muss deshalb der Arbeit fernbleiben.
  • Der (ganze) Wohnort des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin wird unter Quarantäne gestellt.

Kurzarbeit

Das SECO hat die Kantone angewiesen, Gesuche um Kurzarbeit bezüglich Covid-19 zu prüfen. Ordnet die zuständige Behörde eine Schliessung des Betriebes an oder verbietet sie den Zutritt zu bestimmten Gebäuden bzw. Arealen, ist zu prüfen, ob Kurzarbeitsentschädigung gefordert werden kann. Kurzarbeit ist vor allem auch von jenen Unternehmen zu prüfen, die aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit keine Telearbeit anordnen können. Zu beachten ist zudem, dass bei Gleitzeit ein entsprechendes Reglement vorliegen muss sowie das Vorhandensein einer Zeiterfassung.

Weiter sind folgende Fälle zu prüfen:

  • die Mitarbeitenden können ihre Arbeitszeit nicht einhalten, weil Transportbeschränkungen den Zugang zum Arbeitsort erschweren;
  • notwendige Roh-/Betriebsstoffe sind infolge Einfuhr-/Ausfuhrverbot nicht verfügbar;
  • Lieferschwierigkeiten von Roh- und Betriebsstoffen;
  • Zusammenspiel verschiedener Faktoren, bedingt durch die Pandemie, die zu einer Einstellung der Betriebstätigkeiten führen;
  • Arbeitszeitverkürzung auf behördliche Anordnung;

Keine Kurzarbeitsentschädigung beantragt werden kann, wenn Mitarbeitende aufgrund der Umstände (z. B. geschlossene Krippen) ihre Kinder zu Hause betreuen müssen.

Die hier aufgeführten Angaben beruhen auf einem Merkblatt des Schweizerischen Gewerbeverbands sgv. Für weitere Informationen rund um arbeitsrechtliche Fragen, Pandemiepläne, Gesundheitsschutz u. degl. verweisen wir u.a. auf das SECO, BAG und weitere Bundesstellen.

Die Corona-Epidemie: ein „Schwarzer Schwan“?

Die Corona-Epidemie nebst ihren Folgen traf die Unternehmen wie ein Blitz aus heiterem Himmel. Dieser Eindruck wird oft in der öffentlichen Diskussion erweckt. Corona deckt jedoch primär Schwächen im Risikomanagement nicht nur einzelner Unternehmen, sondern ganzer Branchen auf, schreibt Gastautor Georg Kraus.

Als Schwarzer Schwan bezeichnet man eine höchst seltene und unwahrscheinliche Ereignisse, die extreme Auswirkungen für die direkt und indirekt Betroffenen haben. Ist nun die Corona-Krise ein solcher „Schwarzer Schwan“? (Bild: Pixabay.com)

„Das ist ein echter Schwarzer Schwan“ – also ein nicht oder nur schwer vorhersehbares Ereignis, das weitreichende, zumeist negative Konsequenzen für alle direkt und indirekt betroffenen Personen und Organisation hat und die Paradigmen ihres bisherigen Denkens und Handeln zumindest in Frage spielt oder wie bei vielen Unternehmen ihre bisherigen Strategien sogar obsolet macht. Solche Aussagen hört man in Zusammenhang mit der Corona-Virus-Epidemie aktuell oft.

Schwarze Schwäne werden häufiger

Dabei fällt auf: Die „Schwarzen Schwäne“ scheinen sich in den letzten zwei Jahrzehnten zu häufen. So wird im Zusammenhang mit Corona zuweilen auch auf den 2004 von einem Seebeben ausgelösten Tsunami im indischen Ozean und das Atomreaktor-Unglück 2011 im japanischen Fukushima verwiesen. Weit häufiger wird aufgrund der weltweiten Auswirkungen von Corona jedoch auf die 2008 durch die Lehman-Pleite ausgelöste Finanzkrise verwiesen, die ihrerseits wiederum teilweise die kurze Zeit später folgende Eurokrise bewirkte. Und zuweilen wird auch die durch die „Schummeleien“ mancher Autohersteller ausgelöste „Dieselaffaire“ erwähnt, die zumindest für viele Automobilindustrie-Zulieferer ein Schwarzer Schwan war, der ihre bisherigen, in der Regel erfolgreichen Handlungs- bzw. Unternehmensstrategien hinfällig machte.

Starke Parallelen zur Finanzkrise 2008

Doch lässt sich die Corona-Epidemie zum Beispiel mit dem Tsunami im indischen Ozean oder der „Dieselaffaire“ vergleichen? Nur bedingt, denn der Tsunami war – trotz der über 200.000 Toten – primär ein regionales Ereignis. Und die Auswirkungen der „Dieselaffäre“ bleiben weitgehend auf die Automobilbranche begrenzt.

Am ehesten lässt sich die Corona-Krise mit der Finanzkrise 2008 vergleichen, die uns drastisch die Fragilität des internationalen Finanzsystems vor Augen führte, denn: Die Corona-Epidemie oder -Pandemie macht uns deutlich wie verletzlich unser globales Wirtschaftssystems mit seinem kaum noch zu entwirrenden Knäuel von wechselseitigen Abhängigkeiten und Interdependenzen ist.

Auch ein Schwarzer Schwan hat Ursachen

Der Begriff „Schwarzer Schwan“ geht auf das 2001 erschienene Buch des Publizisten, Finanzmathematikers und Investmentbänkers Nassim Nicholas Taleb „Fooled By Randomness“ zurück, das sich mit der Geschichte der Finanzwirtschaft befasst. 2007 veröffentlichte er zudem ein Buch mit dem Titel „The Black Swan“, das sich mit unvorhersehbaren und folgenschweren Ereignissen jenseits des Finanzmarkts beschäftigt.

Taleb zufolge sind Schwarze Schwäne höchst seltene und unwahrscheinliche Ereignisse,

  • die extreme Auswirkungen für die direkt und indirekt Betroffenen haben,
  • für die man jedoch im Nachhinein meist einleuchtende und verständliche Erklärungen findet.

Hierzu zählt er auch solche eher zufälligen Ereignisse wie die Entdeckung des Penizillins, die das Gesundheitswesen revolutionierte, und die Entdeckung Amerikas bei der Suche nach einem neuen Seeweg nach Indien.

Schwarze Schwäne zeigen blinde Flecken auf

Wie Taleb schon schrieb, findet man für die meisten Schwarzen Schwäne im Rückblick Erklärungen. Das heißt, sie sind nicht so unvorhersehbar wie sie zumindest zum Zeitpunkt ihres Auftretens oft dargestellt werden – auch als Entschuldigung dafür, dass zum Beispiel ein Unternehmen aufgrund des aufgetretenen Ereignisses so stark in eine Schieflage geriet.

Doch bei allen vorgenannten Schwarzen Schwänen in jüngster Zeit gab es im Vorfeld namhafte und renommierte Experten, die vor entsprechenden Ereignissen oder Entwicklungen warnten – dies gilt auch für den Schwarzen Schwan „Klimawandel“, der aktuell im Gefolge der Corona-Epidemie wieder an den Rand des öffentlichen Bewusstseins gedrängt wird. Das heißt: Viele „Schwarze Schwäne“ waren bzw. sind vorhersehbar. Deshalb machen sie eher schlagartig blinde Flecken im kollektiven Denken und in der kollektiven Wahrnehmung sichtbar.

Schwarze Schwäne machen Strategie-Brüche sichtbar

Zudem machen Schwarze Schwäne Inkonsistenzen in den Handlungsstrategien von Gesellschaften und Unternehmen deutlich. So zum Beispiel, wenn im gesellschaftlichen Diskurs zwar im Bereich der Energie- und Lebensmittelversorgung über Regionalität bzw. eine verbrauchernahe Produktion debattiert wird, hierbei jedoch die medikamentöse Versorgung völlig vergessen wird, was aktuell im Zuge der Corona-Epidemie zu Versorgungsengpässen führt.

Ähnlich verhält es sich in der Industrie. Hier realisierten viele Unternehmen in den zurückliegenden Jahrzehnten in ihrer Produktion zum Beispiel „Just-in-time“-Konzepte, jedoch ohne ausreichend zu berücksichtigen, dass bei einer Lieferung der benötigten Teile aus China, die zudem aus den Werkstätten eines Lieferanten stammen, die Gefahr steigt, dass diese nicht „just-in time“ angeliefert werden – was wiederum die Produktion lahmlegt.

Das heißt: Viele der sogenannten Schwarzen Schwäne hätten im Rückblick vermieden werden können bzw. es wäre bei einem professionellen Risikomanagement eine bessere Vorsorge für den Not- oder Bedarfsfall möglich gewesen.

Die Strategie „krisenfest“ machen – soweit möglich

Solche Inkonsistenzen – u.a. aufgrund kollektiver blinder Flecken beispielsweise bedingt durch die Zugehörigkeit zu einer Branche – existieren nicht selten in den Strategien der Unternehmen. Diese können mittel- und langfristig zu Existenzkrisen führen. Deshalb sollten die Unternehmen die aktuelle Corona-Krise, sofern sie nicht ums Überleben kämpfen, als Anlass nutzen, um mit externer Expertenunterstützung einmal jenseits des Tagesgeschäfts zu checken: Inwieweit existieren solche „Brüche“ in unseren strategischen Überlegungen und Entscheidungen? Denn nur dann können die erforderlichen Vorsorge-Maßnahmen ergriffen werden, um zu vermeiden, dass aus vorhandenen Risiken Schwarzen Schwäne werden, die im Extremfall die Existenz gefährden.

Zum Autor:
Dr. Georg Kraus ist geschäftsführender Gesellschafter der Unternehmensberatung Dr. Kraus & Partner, Bruchsal (www.kraus-und-partner.de). Er ist unter anderem Lehrbeauftragter an der Universität Karlsruhe, der IAE in Aix-en-provence, der St.Galler Business-School und der technischen Universität Clausthal.

Lieferengpässe bei Importgütern – Firmen setzen auf nicht-asiatische Lieferanten

Lieferengpässe für Waren aus China wirken sich bereits auf den Schweizer Handel und einzelne Kunden wie die Baubranche aus. Der Import von Kameras, Baumaschinen oder Bodenplatten ist verzögert. Auch fehlt es an Ersatzteilen für Baumaschinen, was Reparaturen verlangsamen kann. Bis jetzt kann der Schweizer Handel die meisten Engpässe jedoch kompensieren, indem er auf andere Lieferanten ausweicht.

Kaspar Engeli von Handel Schweiz: Lieferengpässe wirken sich auf einzelne Branchen aus – der Schweizer Handel reagiert laufend auf veränderte Rahmenbedingungen. (Bild: Handel Schweiz)

Angesichts der Coronavirus-Krise läuft der Schweizer Handel auf Hochtouren. Von den Produkten des täglichen Bedarfs für die Bevölkerung bis hin zu den Waren für die geschäftliche Tätigkeit der unterschiedlichsten Firmen – das alles muss möglichst reibungslos und termingerecht zur Verfügung stehen. Dies gilt auch angesichts gestörter Lieferketten, wie sie im Moment vor allem aus China und Italien zu beobachten sind.

Lieferengpässe bei Ersatzteilen

Probleme bereiten die zeitweisen Schliessungen von Werken in China, die sinkenden Frachtkapazitäten und verzögerten Transporte. Das führt bisher zu Lieferengpässen in den Bereichen Elektronik, Rohmaterialien für die Kunststoffherstellung oder seltene Erden. So sind heute einzelne Geräte wie Kameras, Handys und PC-Komponenten bereits von Lieferverzögerungen betroffen. Für viele Produkte, wie beispielsweise Bodenbeläge aus Vinyl ist China heute der Haupt- oder alleinige Produzent. Fehlende Ersatz- und Bauteile für Maschinen führen ebenfalls zu Lieferschwierigkeiten mit Auswirkungen auf die weitere Wirtschaft. So verzögern sich die Arbeiten auf Baustellen, weil die neuen Baumaschinen nicht geliefert wurden.

«Homeoffice im Handel keine Lösung»

Für Kaspar Engeli (Bild), Direktor von Handel Schweiz, dem Dachverband des Handels, ist der funktionierende Handel vor allem den 680’000 Mitarbeitenden im Schweizer Handel zu verdanken. «Sie sind zuverlässig zur Stelle, reagieren flexibel auf die sich täglich oder sogar stündlich ändernden Rahmenbedingungen und sind das Rückgrat der Warenverfügbarkeit in der Schweiz. Denn Homeoffice ist im Schweizer Handel keine flächendeckend mögliche Lösung. Die Präsenz in den Filialen, die Bewirtschaftung der Lager im stationären wie im Online-Handel, die Logistik bei der Auslieferung – überall sind die Mitarbeitenden der Handelsunternehmen gefordert. Hinzu kommt, dass die Beschäftigten in den Filialen mit sehr vielen Menschen im Kontakt stehen und sich laufend vor der Virus-Infektion schützen müssen.» Was die Lieferengpässe im Grosshandel angeht, meint der Direktor von Handel Schweiz: «Hier bewährt sich, dass manche Firmen zusätzlich zu den Lieferanten aus Asien auf weitere Produzenten in anderen Ländern setzen.»

Quelle: Handel Schweiz

Homeoffice wegen COVID-19: Die Cyber-Sicherheit nicht vergessen!

Immer mehr Unternehmen beordern ihre Mitarbeitenden ins Homeoffice - ein Umstand, den auch Cyberkriminelle versuchen, auszunutzen. Deshalb sollten sowohl Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmende im Homeoffice ein paar Punkte zur Cybersicherheit speziell beachten.

Damit auch im Homeoffice keine Mattscheibe herrscht: IT-Sicherheit ist auch bei der Arbeit von zu Hause aus ein wichtiger Aspekt. (Bild: Pixabay.com)

Dass immer mehr Mitarbeitende von zu Hause aus arbeiten müssen, ruft auch Cyberkriminelle auf den Plan: Der IT-Security-Spezialist Check Point sagt, dass Domains mit Verbindung zum Begriff „Coronavirus“ ein um 50 Prozent höheres Risiko tragen, bösartig zu sein – wie das Virus eben… Das bedeutet: Unternehmen müssen ihren Mitarbeitern schnell die richtigen Schulungen und Ressourcen zur Verfügung stellen, damit sie ihre Arbeit auch außerhalb des Büros erledigen können, zumal Hacker schnell versuchen, Nachlässigkeiten auszunutzen, die sich in den eigenen vier Wänden nun mal eher breit macht.

Die Frage stellt sich also: Worauf sollen Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmende achten, damit das Arbeiten vom Homeoffice aus genau so sicher ist wie in den betriebseigenen Büros? Hier ein paar Tipps:

Worauf Angestelle im Homeoffice achten sollten

  • Seien Sie auf der Hut vor Phishing: Seien Sie vorsichtig, wenn Sie auf Links klicken, die in irgendeiner Weise verdächtig aussehen, und laden Sie nur Inhalte aus zuverlässigen Quellen herunter, die überprüft werden können. Denken Sie daran, dass Sie durch gut getarnte Phishing-Mails Zielscheibe für Social Engineering werden können. Wenn Sie also eine E-Mail mit einer ungewöhnlichen Anfrage erhalten, überprüfen Sie die Angaben des Absenders sorgfältig, um sicherzustellen, dass Sie mit Kollegen kommunizieren und nicht mit Kriminellen. Werfen Sie also ein kritisches Auge auf alles, was unerwartet in Ihrer Mailbox auftaucht.
  • Wählen Sie Ihr Gerät sorgfältig aus: Viele Mitarbeiter verwenden ihren Firmencomputer oder Laptop für den persönlichen Gebrauch, was ein Sicherheitsrisiko darstellen kann.  Das Risiko ist noch größer, wenn Sie Ihren privaten Computer für Arbeitszwecke verwenden. Wenn Sie also ein privates Gerät für die Arbeit verwenden müssen, sprechen Sie mit Ihrem IT-Team darüber, wie Sie die Sicherheit verstärken können – zum Beispiel durch ein starkes Antiviren- und Sicherheitspaket.
  • Hüten Sie sich davor, andere mithören zu lassen: Hat Ihr Wi-Fi-Netzwerk im Homeoffice ein starkes Passwort oder ist es offen? Vergewissern Sie sich, dass es vor allen Personen in Reichweite geschützt ist, die auf das Netzwerk zugreifen und sich mit ihm verbinden können.  Dasselbe gilt für die Arbeit in einem Café oder Hotel – seien Sie vorsichtig, wenn Sie sich mit öffentlichen drahtlosen Netzwerken verbinden. Ungesicherte Netzwerke erleichtern Cyberkriminellen den Zugang zu E-Mails und Passwörtern.

Wichtige Punkte für Arbeitgeber

  • Vertrauen Sie niemandem: Ihr gesamter Plan für Fernzugriffe muss nach dem Prinzip des „Null-Vertrauens“ aufgebaut werden. Das heisst, alles muss überprüft werden und nichts darf angenommen werden. Stellen Sie sicher, dass Sie verstehen, wer auf welche Informationen Zugriff hat – segmentieren Sie Ihre Benutzer und stellen Sie sicher, dass Sie sie mit Multi-Faktor-Authentifizierung arbeiten.  Außerdem ist es jetzt der Zeitpunkt ideal, Ihre Teams umzuschulen, damit sie verstehen, warum Sicherheit so wichtig ist, wenn sie aus der Ferne auf Informationen zugreifen können.
  • Schenken Sie jedem Endpunkt Aufmerksamkeit: Typischerweise arbeiten bei Ihnen Leute an Schreibtischen im Büro. Davon ausgehende, dass Ihre Geräte nicht mit nach Hause genommen werden, haben Sie nun eine Reihe unbekannter Geräte, die Zugriff auf Ihre Unternehmensdaten benötigen. Sie müssen im Voraus darüber nachdenken, wie Sie mit den Bedrohungen umgehen können, die von Datenlecks und Angriffen ausgehen, die sich von diesen privaten Geräten in Ihr Netzwerk ausbreiten. Und Sie müssen sicherstellen, dass die Geräte insgesamt eine ausreichende Sicherheitsmassnahmen aufweisen.
  • Testen Sie Ihre Infrastruktur unter Stress: Um sichere Fernzugriffs-Tools in Ihre Arbeitsabläufe zu integrieren, ist ein VPN oder eine SDP von entscheidender Bedeutung. Diese Infrastruktur muss robust sein und sollte einem Stresstest unterzogen werden, um sicherzustellen, dass sie ein großes Datenvolumen bewältigen kann, wenn Ihre Mitarbeiter von zu Hause aus arbeiten.
  • Definieren Sie Ihre Daten: Nehmen Sie sich die Zeit, Ihre sensiblen Daten zu identifizieren, zu spezifizieren und zu kennzeichnen. Darauf aufbauend bereiten Sie Richtlinien vor, die sicherstellen, dass nur die entsprechenden Personen auf sie zugreifen können. Machen Sie keine Annahmen über die bisherige Datenverwaltung und wählen Sie einen granularen Ansatz, der Ihnen am besten entspricht, sobald der Fernzugriff vollständig aktiviert ist. Denn niemand möchte versehentlich der gesamten Organisation etwa den Zugang zur Personalabteilung ermöglichen.
  • Segmentieren Sie Ihre Belegschaft: Führen Sie ein Audit Ihrer aktuellen Richtlinien bezüglich des Zugriffs und der gemeinsamen Nutzung verschiedener Datentypen durch. Bewerten Sie sowohl die Unternehmenspolitik als auch Ihre Segmentierung der Teams innerhalb Ihrer Organisation neu, damit Sie sicher sein können, dass Sie unterschiedliche Zugriffsebenen haben, die mit den verschiedenen Ebenen der Datenempfindlichkeit korrelieren.

Quelle und weitere Informationen: Check Point

Corona-Krise: Event-Agentur geht neue Wege

Wenn von heute auf morgen einfach das Kerngeschäft wegbricht, stehen Existenzen auf dem Spiel. So ergeht es jetzt reihenweise Unternehmen in der Eventbranche. Das Veranstaltungsverbot durch den Corona-Virus trifft sie hart. Doch nicht alle stecken den Kopf in den Sand, sondern finden kreative Alternativ-Lösungen.

Die Corona-Krise zwingt Eventservice-Agenturen dazu, neue Wege zu gehen: Ein Basler Unternehmen bietet ihr Personal nun für alternative Tätigkeiten an. (Bild: Petra Sarke / rmp eventservice GmbH)

Allüberall werden infolge der Corona-Krise Veranstaltungen abgesagt. Dies trifft die Event-Branche ins Mark. Doch Not macht bekanntlich erfinderisch. Dies haben sich auch die Verantwortlichen der Event-Agentur rmp eventservice GmbH aus Riehen gedacht und vermieten nun ihre starken Hände an Private oder Unternehmen. «Uns hat die Hiobsbotschaft vom Veranstaltungsverbot mitten in einem grossen Konzertaufbau erreicht. Wir hatten also nicht die Zeit, um lange Gesichter zu machen, sondern ich musste handeln. In kurzer Zeit ist die Idee entstanden, unsere helfenden Hände dort anzubieten, wo sie dringend gebraucht werden. Sei dies im Gartenbau, beim Keller entrümpeln, zur Unterstützung bei Einkäufen, Botengängen, im Haushalt, beim Möbelaufbau oder für einen Umzug», erklärt Managing Directorin Petra Sarke von rmp eventservice.

Anpacken und aus dem Nähkästchen plaudern

«Unsere Roadies, Stagehands, Messebauer, Hilfstechniker und Cateringassistenten stehen bereit, dort anzupacken, wo helfende Hände gesucht werden. Zudem können wir die eine oder andere Geschichte über Stars und Sternchen zum Besten geben», meint Sarke. Wann hat man schon mal die Gelegenheit, einerseits durch helfende Hände unterstützt zu werden und dann noch exklusive Geschichten aus erster Hand zu erfahren? Das ist nur möglich, wenn man aus der Not eine Tugend macht und sich der aktuellen Wirtschaftslage anpasst. Nicht ganz ernst gemeint ist, dass dies doch ein kleiner Mehrwert für den Kunden sei, so die Managing Directorin.

Corona-Krise geht an die Existenz

Für Petra Sarke ist es nicht einfach eine Marketingidee. «Wir kämpfen um unsere Existenz aber lassen uns nicht unterkriegen. «Wie lange uns das Corona-Virus noch im Griff haben wird, will ich gar nicht abschätzen. Deshalb geht es darum, die freien Kapazitäten sinnvoll und zu einem ortsüblich Stundentarif oder Tagespauschale einsetzen zu können – buchen sie unsere Hand » Wie die rmp eventservice GmbH versichert, können die Mitarbeiter in der ganzen Schweiz eingesetzt werden.

Quelle und weitere Informationen: rmp eventservice GmbH

Coronavirus: Coworking als Rezept gegen stärkere Ausbreitung

Das Coronavirus breitet sich epidemisch aus, und ein Ende ist derzeit nicht in Sicht. Das verunsichert zum einen die Arbeitnehmer, zum andern stehen Arbeitgeber in der Pflicht. Das Coronavirus stellt auch ein unternehmerisches Risiko dar. Corporates halten Office-Splitting und Coworking als Teil eines Business Continuity Management für ein probates Mittel gegen die rasche Ausbreitung.

Mit Office-Splitting lässt sich dem Coronavirus trotzen. (Bild: Pixabay.com)

Schutzmassnahmen durchzusetzen, ist für Unternehmen eine riesige Herausforderung. Es fällt allen schwer, Gewohnheiten wie Händeschütteln zu widerstehen. Und was, wenn allen Schutzmassnahmen zum Trotz mehrere Leute in einer Abteilung gleichzeitig grippig sind oder sich mit dem Coronavirus anstecken und für eine Weile ausser Gefecht gesetzt werden? Ein Horrorszenario für jedes Unternehmen, denn auf diese Weise werden Arbeitsprozesse und Lieferketten unterbrochen und die Produktivität und das Aufrechthalten der Geschäftsaktivitäten ernsthaft gefährdet. Womit auch Arbeitsplätze in Gefahr geraten.

Office-Splitting: ein Mittel gegen die Ausbreitung des Coronavirus

Kein Arbeitgeber will das Risiko eingehen, dass ganze Abteilungen stillstehen. Da bei Home-Office über längere Zeit die übergreifende Zusammenarbeit eine Herausforderung für die Teams bedeutet, müssen Unternehmen nach Lösungen suchen. So hat etwa die Credit Suisse gemäss der NZZ die Angestellten in geschäftskritischen Funktionen in verschiedene Büros aufgeteilt. Schrittweise soll das Office-Splitting auch auf andere Abteilungen ausgeweitet werden.

Coworking: 20 % mehr Anfragen wegen des Coronavirus

Social Distancing lässt sich im Büro durch Office-Splitting umsetzen. So sind bei der Ansteckung eines Mitarbeiters nicht gleich alle anderen Teammitglieder gefährdet – und die Geschäftstätigkeit wird aufrechterhalten. Unternehmen splitten Teams auf, indem die Hälfte der Mitarbeitenden in nicht eigenen Büroflächen arbeiten, um das Risiko von Ansteckungen zu minimieren. Da nicht alle Unternehmen entsprechende räumliche Strukturen haben, um Abteilungen aufzuteilen, sind Coworking-Anbieter derzeit sehr gefragt. Gemäss Roger Krieg, dem CEO des grössten Schweizer Coworking-Anbieters OfficeLAB, ist die Nachfrage nach Coworking-Flächen in den letzten Tagen schon um 20 % gestiegen.

Hochsicherheits-Räume

Da die Firmen extrem unter Druck seien, sei Flexibilität und Agilität an allen Standorten gefragt. Krieg meint weiter: «Unternehmen wollen ihre Räumlichkeiten sofort aufsplitten – von heute auf morgen.» Man sei sogar in der Lage, in kürzester Zeit individuelle Sicherheitsräume – einen sogenannten War Room – einzurichten.

Autor:
Roman Probst ist Kommunikations- und Sales-Fachmann mit BA in Unternehmenskommunikation und Journalismus sowie mit CAS in Digital Marketing. Erfahrungen im Firmenaufbau und in der Firmenentwicklung bis zum Verkauf. Mehrfach ausgezeichnet in Marketing-Kommunikation und als Unternehmer.
www.marketing-probst.ch

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