Für Tempo-30-Zonen soll das Verfahren vereinfacht werden

Der Bundesrat will die Einführung von Tempo-30-Zonen auf siedlungsorientierten Strassen, also in Wohnquartieren, vereinfachen. Die Vernehmlassung dafür läuft.

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Um die Anordnung von Tempo-30-Zonen in Wohnquartieren zu erleichtern, schlägt der Bundesrat eine Anpassung der Signalisationsverordnung sowie der Verordnung des Eidgenössischen Departments für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) zu den Tempo-30-Zonen vor.

Keine Gutachten mehr nötig

Generell gilt auf den Strassen in den Innerortsbereichen Tempo 50. Um davon abzuweichen, beispielsweise um eine Tempo-30-Zone einzurichten, braucht es heute ein Gutachten. Der Bundesrat schlägt nun vor, dass für die Anordnung von Tempo-30-Zonen auf siedlungsorientierten Strassen auf das Gutachten verzichtet werden kann.

Heute können Tempo-30-Zonen nur zur Verminderung besonderer Gefahren im Strassenverkehr, zur Reduktion einer übermässigen Umweltbelastung oder zur Verbesserung des Verkehrsflusses angeordnet werden. Künftig sollen sie, wie die übrigen Verkehrsanordnungen und -beschränkungen, auch aus weiteren in den örtlichen Verhältnissen liegenden Gründen eingerichtet werden können.

Die Anordnung einer Tempo-30-Zone soll nach wie vor verfügt und veröffentlicht werden müssen, wie es in der Medienmitteilung heisst. Auf den verkehrsorientierten Strassen soll laut Bundersrat weiterhin grundsätzlich Tempo 50 innerorts gelten und an den heutigen Voraussetzungen für Geschwindigkeitsreduktionen festgehalten werden. Damit werde sichergestellt, dass die Funktionen des übergeordneten Verkehrsnetzes nicht gefährdet würden und der Verkehr auf diesem übergeordneten Netz bleibe.

Das neue Signal für Carpooling.

Symbol für Mitfahrgemeinschaften (Carpooling)

Der Bundesrat will auch ein Carpooling einführen: Zur Verringerung von Verkehrsüberlastung und Umweltbelastung sei die Bildung von Fahrgemeinschaften (Carpooling) wünschenswert. Diese können gefördert werden, indem ihnen besondere Rechte eingeräumt werden, beispielsweise durch die exklusive Benutzung von Fahrstreifen durch Fahrzeuge mit mehreren Insassen, wie Bundesbern betont. Neu solle deshalb ein Symbol «Mitfahrgemeinschaften» in die Signalisationsverordnung aufgenommen werden. Das Symbol zeigt ein Auto mit mehreren Insassen.

Das Symbol solle auf einer Zusatztafel dem allgemeinen Fahrverbot, dem Fahrverbot für Motorwagen oder dem Signal «Busfahrbahn» beigefügt werden können. Mit der Zusatztafel würden Fahrgemeinschaften von der signalisierten Beschränkung ausgenommen. Die neue Signalisation solle von den zuständigen Behörden auf einzelne Fahrstreifen, aber auch auf die ganze Fahrbahn angewendet werden können. Das neue Symbol will man auch als Markierung am Boden auf Busstreifen anbringen. Damit würden Mitfahrgemeinschaften die Benützung des Busstreifens erlaubt.

Quelle: Bund

Die Vernehmlassung zu den Anpassungen der Signalisationsverordnung sowie der Verordnung des Uvek zu den Tempo-30-Zonen dauert bis zum 25. Februar 2022.

 

 

 

 

 

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