Vier Umwelt-Verordnungen in Vernehmlassung

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) hat soeben die Vernehmlassung zu Änderungen in vier Verordnungen aus dem Umweltbereich eröffnet. Es sind dies die Digitalisierung der Abläufe zum Verkehr mit Sonderabfällen sowie ein Verbot der Ablagerung von Ausbauasphalt. Ferner geht es um neue Bestimmungen für Chemikalien und Pflanzenschutzmittel sowie um Vereinfachungen im Vollzug der VOC-Lenkungsabgabe.

Asphalt soll rezykliert werden, da dies umweltfreundlicher ist als zu deponieren. © Depositphotos, Bambulla

Die Vernehmlassung dauert bis zum 18. Juni 2021. Um was geht es bei den Änderungen der vier Verordnungen aus dem Umweltbereich?

Verkehr mit Abfällen: digitalisierte Verfahren

Das Uvek ist im Rahmen des E-Government-Programms bestrebt, Verfahren der Behörden möglichst digital abzuwickeln. Mit der vorliegenden Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) werden weitere Voraussetzungen für elektronische Kontrollverfahren geschaffen. Neu soll somit die Möglichkeit entstehen, Anträge für Betriebsnummern und Entsorgungsbewilligungen sowie Sonderabfalltransporte im Inland digital zu erfassen. Durch die systematische Digitalisierung von Abläufen und Formularen wird nicht nur die Datenqualität erheblich verbessert, sondern es lassen sich auch jährlich 400’000 Papierbegleitscheine einsparen.

Stärkung der Kreislaufwirtschaft

Der verfügbare Platz in bestehenden Deponien vermindert sich und der Bau neuer Kompartimente würde nicht nur mehrere Jahre dauern, sondern auch auf erheblichen politischen Widerstand stossen. Im Hinblick auf die begrenzte Deponiekapazität und die Bedeutung einer nachhaltigen Boden- und Ressourcennutzung sieht die Änderung der Abfallverordnung (VVEA) vor, die Ablagerung von Ausbauasphalt ab dem 1. Januar 2031 zu verbieten. Ökobilanzen zeigen, dass das Asphalt-Recycling umweltfreundlicher ist als die Deponierung, weil es seine Lebensdauer erhöht. Die Anpassung der Abfallverordnung nimmt damit das Postulat Munz (20.3090) und die Motion Schilliger (19.4296) auf und fördert das Bauabfallrecycling, indem Ausbauasphalt wieder in den Kreislauf zurückgeführt wird.

Chemikalien und Pflanzenschutzmittel

Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) regelt den Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen der ChemRRV werden Anpassungen an neue Bestimmungen des EU-Chemikalienrechts vorgenommen. Dadurch sollen Handelshemmnisse vermieden und in der Schweiz ein ebenso hohes Schutzniveau für Gesundheit und Umwelt wie in der EU sichergestellt werden. Zudem soll aufgrund der vom Parlament angenommenen Motion Chevalley (19.4182) vom 26. September 2019 das Inverkehrbringen oxo-abbaubarer Kunststoffe wie in der EU verboten werden. Oxo-abbaubare Kunststoffe enthalten Zusätze, die eine Fragmentierung der Kunststoffe unter Umweltbedingungen bewirken und die stoffliche Verwertung beeinträchtigen. Weiter betreffen die Änderungen Vorschriften über Pflanzenschutzmittel: Strengere Zulassungskriterien für Pflanzenschutzmittel für die nichtberufliche Verwendung sollen die Risiken für Mensch und Umwelt verringern.

Vereinfachungen bei der Lenkungsabgabe auf VOC

Flüchtige organische Verbindungen (volatile organic compounds; VOC) werden in Industrie, Gewerbe und Haushalten als Lösungsmittel eingesetzt, zum Beispiel bei der Herstellung von pharmazeutischen Produkten, in Lacken und diversen Reinigungsmitteln. VOC verunreinigen die Luft und können der Gesundheit schaden. Seit 2000 wird eine Lenkungsabgabe auf VOC erhoben. Die Abgabe setzt wirksame Anreize, VOC sparsamer zu verwenden oder deren Freisetzung zu vermeiden. Die vom Parlament abgeänderte Motion Wobmann (15.3733) beauftragt den Bundesrat, den Vollzug der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) zu vereinfachen und gleichzeitig das Schutzniveau zu wahren. Mit der Vorlage wird unter anderem das Verfahren zur Abgabebefreiung für Betriebe vereinfacht, die über eine Abluftreinigungsanlage verfügen und weitere Massnahmen zur Verminderung ihrer VOC-Emissionen ergreifen oder bereits ergriffen haben. In den Vernehmlassungsunterlagen sind weitere Vereinfachungen dargestellt, die ausserhalb der Verordnung umgesetzt werden.

Quelle: Bund

 

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