Informationen zum Coronavirus für die Landwirtschaft

Die Massnahmen des Bundes zielen hauptsächlich darauf ab, die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Virus zu verlangsamen, damit das Gesundheitssystem möglichst gut mit den steigenden Infektionszahlen umgehen kann. Gleichwohl müssen jetzt auch die Bedingugen in Sachen Umwelt-Hygiene in landwirtschaftlichen Betrieben angepasst werden.

Die landwirtschaftliche Versorgung in der Schweiz ist essentiell. In Zeiten von Covid-19 gibt es jedoch betriebliche Unsicherheiten, die nicht nur Menschen, sondern auch Tiere betreffen können. (Bild: Unsplash)

Die Landwirtschaft ist der Dreh- und Angelpunkt für die Landesversorgung. Je nach Land und Region geht man allerdings anders mit Notstand-Gesetzen um. Die Landwirtschaft ist eine kritische Infrastruktur und kann auch keine Heimquarantäne durchführen. Hier ein paar wichtige Punkte zur aktuellen Lage (Erste Quellen: Bundesamt für Landwirtschaft BAG  www.blw.admin.ch ; Bundesministerum Landwirtschaft, Regionen und Tourismus www.bmlrt.gv.at )

Grundsätzlich ist festzuhalten,

– dass eine Übertragung des Coronavirus durch Menschen auf Tiere nach bisherigem Kenntnisstand nicht möglich ist.

– derzeit gibt es auch keinerlei Hinweise darauf, dass das Coronavirus durch Lebensmittel übertragen werden kann.

Das Virus kann allerdings durch den Menschen auf Oberflächen übertragen und dort nachgewiesen werden. Deshalb sind möglicherweise betroffenen Landwirtinnen und Landwirten erhöhte Hygienemassnahmen zu empfehlen. Dies unterstreichen auch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA): „von landwirtschaftlichen Produkten bzw. Nutztieren geht per se keine Gefahr aus. Die allgemein gültigen Hygienebestimmungen sind einzuhalten“.

Festzuhalten ist zudem, dass aus derzeitiger Sicht kein Anlass besteht, die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln in Frage zu stellen.

Fragen und Antworten zur Land- und Forstwirtschaft

 

Wie wirkt sich die Ausgangssperre bzw. Verbot von Versammlungen auf landwirtschaftliche Betriebe aus? Kann man nach wie vor Feldarbeit machen?

Die Ausgangssperren und das Verbot von Versammlungen von zum Beispiel mehr als 5 Personen in Österreich gilt nicht für landwirtschaftliche Betriebe. Landwirtschaftbetriebe gelten als kritische, systemerhaltende Infrastruktur. D.h. sie können ihrer Tätigkeit möglichst uneingeschränkt nachgehen (z.B. ist Feldarbeit nach wie vor möglich). Hygienemassnahmen sind zwingend einzuhalten.

Wie sollen landwirtschaftliche Betriebe mit einem allfälligen Coronavirus-Fall am Betrieb umgehen?
Was gilt für Angestellte auf landwirtschaftlichen Betrieben?

Verdachtsfälle wie auch bestätigte Infektionen sind umgehend zu melden. Die Gesundheitsbehörden können sodann verschiedene Massnahmen bis hin zu Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen anordnen. Es ist den Empfehlungen bzw. den Anweisungen der Gesundheitsbehörde Folge zu leisten.

In einem Infektionsfall ist zu unterscheiden:

  1. Selbstbetroffenheit (als positiv getesteter Coronavirus-Fall oder bis zu vierzehn Tagen in Quarantäne durch die Gesundheitsbehörde angewiesen) bedeutet, dass damit die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Gewährleistung des Betriebsablaufs liegt in der unternehmerischen Selbstverantwortung. Hilfestellung bietet u.a. der Maschinenring (Personalleasing) und/oder weitere behördliche Unterstützungspakete.
  2. Betroffenheit eines oder mehrerer Mitarbeiter: Durch behördliche Veranlassung kann eine Quarantänesituation auf den gesamten Betrieb ausgeweitet werden.
  3. Betroffenheit des Betriebes durch behördliche Anweisung zur Desinfektion und/oder Vernichtung der Ware. Hier besteht die Möglichkeit der Entschädigung nach Epidemiegesetz.

Wie sieht es hinsichtlich wirtschaftlicher Schäden und Entschädigung für die landwirtschaftlichen Betriebe aus?

Grundsätzlich trägt das Risiko für wirtschaftliche Schäden der Unternehmer. Eine generelle Ersatzpflicht für sämtliche wirtschaftliche Nachteile besteht nicht. Führen jedoch konkrete behördliche Maßnahmen (z.B.: Quarantänemassnahmen) zu einer Behinderung des Erwerbes, besteht ein Anspruch auf Entschädigung gem. Epidemiegesetz.

Gibt es Beihilfen bzw. Überbrückungskredite?

Derartige Instrumente können erst nach Vorliegen konkreter wirtschaftlicher Schäden geprüft werden. Derzeit liegt der Fokus auf der Reduzierung der Ausbreitungsgeschwindigkeit des Virus.

Was passiert mit den landwirtschaftlichen Produkten in Zusammenhang mit einer Coronaviruserkrankung am Betrieb?

Es gibt keine Fälle, bei denen nachgewiesen wurde, dass sich Menschen über den Verzehr von Lebensmitteln und das Trinken von Wasser mit dem neuartigen Coronavirus infiziert haben. Daher: Von Lebensmitteln und Trinkwasser geht keine Gefahr durch das neuartige Coronavirus aus.

Was kann die Gesundheitsbehörde im äussersten Fall einen Betrieb anordnen?

Im äußersten Fall kann die Behörde eine Desinfektion des Betriebes anordnen.
Entschädigungen sind laut dem Epidemiegesetz vorgesehen. Der Entschädigungsanspruch ist bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.

Können Tierversteigerungen weiter abgehalten werden? Dürfen landwirtschaftliche Tiere noch verkauft werden?

Ja, landwirtschaftliche Nutztiere können weiter verkauft werden. Tierversteigerungen und Tierabsatzmärkte dürfen in der gewohnten Form nicht mehr abgehalten werden. Ausnahmen sind unter der Voraussetzung möglich, dass Personenkontakte auf ein absolutes Minimum reduziert und die Vorgehensweise eng mit der Behörde abgestimmt wird. Einheitliche österreichweite Standards sind in Erarbeitung.Für den Agrarhandel gelten die aktuellen Schließungen nicht darunter zählen auch Schlachttierversteigerungen.

Wie sieht es mit der Versorgung von Futtermitteln für Nutztiere aus?

Aus derzeitiger Sicht ist aufgrund des Coronavirus kein erhöhter Bedarf bei Futtermitteln festzustellen bzw. ist keine Mangellage absehbar.

Sind von der Schliessung der Geschäfte auch Lagerhäuser bzw. der Agrarhandel (Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, sonstige Betriebsmittel etc.) betroffen?

Für den Agrarhandel (Lagerhäuser, Gartenbaubetriebe, Produzenten von Pflanzensetzlingen, Schlachttierversteigerungen und Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel) gelten die aktuellen Schliessungen nicht.Landwirtschaftliche Betriebs,- Futtermittel und Saatgut sind für die Frühjahrssaison ausreichend vorrätig.

Aktuelle Situation in der Schweiz:

Die kantonalen Betriebshelferdienste können im Notfall, um Hilfe gebeten werden. «Viele Betriebe haben ein privates Netzwerk, auf welches sie bei kurzen Ausfällen zurückgreifen können», heisst es beim Betriebshelferdienst des Kantons Luzern. Falls es aber keine private Lösung gebe, würden die Betriebshelferdienste aushelfen. Wegen dem Coronavirus sei der Dienst aber nicht beunruhigt. «Ob wir alle Einsätze machen können, sehen wir wenn sie kommen», schreibt der Dienst. Generell seien die Dienste aber knapp an Helfern. Das sei ein schweizweites Problem. (Quelle: www.bauernzeitung.ch)

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) beantwortet die brennendsten Fragen zum Coronavirus auf seiner Webseite. Weitere Fragen können per E-Mail an das BLW geschickt werden.

 

(Visited 75 times, 1 visits today)

Weitere Beiträge zum Thema