Verrechnungssteuergesetz: Bundesgericht schützt Steuerzahler

Anfang des Jahres 2019 ist das Verrechnungssteuergesetz in Kraft getreten, das deutliche Verbesserungen für Steuerzahlerinnen und -zahler enthält. Dank mehrerer Urteile, die das Bundesgericht im laufenden Jahr zu Gunsten von Steuerzahlern gefällt hat, trägt die Motion nun erste Früchte.

Das neue Verrechnungssteuergesetz ermöglicht es Steuerzahlern, die Verrechnungsteuer auf unabsichtlich nicht deklarierte Vermögen auch nachträglich noch einzufordern. Kürzlich entschied das Bundesgericht bereits mehrfach zu Gunsten von Steuerzahlern. (Bild: Pixabay.com)

In den letzten Jahren war die Verrechnungssteuer zu einer eigentlichen Strafsteuer geworden. Steuerzahler wurden bereits für fahrlässige Versäumnisse übertrieben hart bestraft. Um den Missstand zu beheben, hat Nationalrätin Daniela Schneeberger, gleichzeitig Präsidentin des Branchenverbands Treuhand Suisse, im Jahr 2016 die Motion «Keine Verwirkung bei der Verrechnungssteuer» eingereicht. Ihre Forderungen wurden für die Gesetzesrevision aufgenommen.

Verrechnungssteuer lässt sich länger zurückfordern

Seit 1. Januar 2019 ist das neue Verrechnungssteuergesetz in Kraft. Seither dürfen Steuerzahler die Verrechnungssteuer auch nachträglich zurückfordern, sofern die Einkünfte oder Vermögen nicht vorsätzlich verschwiegen worden sind. Die Neuregelung gilt rückwirkend für Ansprüche, die seit dem 1. Januar 2014 entstanden sind, sofern darüber noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Wer also aufgrund eines Fehlers die Frist zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer verpasst hat, kann aufatmen.

Erste Bundesgerichtsentscheide zu Gunsten von Steuerzahlern

Im Laufe dieses Jahres sind nun bereits erste Bundesgerichtsentscheide zu Gunsten von Steuerzahlern gefällt worden. Das Bundesgericht hält fest, dass die Verrechnungssteuer auch dann zurückgefordert werden kann, wenn Steuerpflichtige eine Verfahrenspflicht verletzt haben, dem Steuerpflichtigen jedoch weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. «Es kann jedem von uns passieren zu vergessen, die Verrechnungssteuer zurückzufordern», weiss Daniela Schneeberger. «Gerade bei KMU kann es vorkommen, dass sich in der Deklaration ein ‘Fehler’ einschleicht, weil die Steuerbehörde die Bewertung der Unternehmenswerte erst im Nachhinein korrigiert hat.» Wegen eines solchen Versäumnisses einen Drittel der Vermögenserträge zu verlieren, sei eine völlig unangemessene Strafe. «Die neue Bestimmung in der Gesetzesvorlage ist gerecht und entspricht dem gesunden Menschenverstand», bekräftigt Daniela Schneeberger.

Quelle: Treuhand Suisse

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