Teilzeitarbeit: Das müssen Sie wissen

PUBLIREPORTAGE Die wenigsten wissen darüber Bescheid, doch wer Teilzeit arbeitet hat in der beruflichen Vorsorge unter Umständen grosse Nachteile. Auf was müssen Sie achten und was haben Sie für Möglichkeiten? Erfahren Sie hier das Wichtigste zum Thema Teilzeit und Pensionskasse.

Teilzeitarbeit: Das müssen Sie wissen, damit ihre berufliche Vorsorge trotzdem funktioniert. (Bild: zVg Tellco)

Muss ich als Teilzeitangestellter meine berufliche Vorsorge selber regeln?

Es ist wichtig, als Teilzeitangestellter stets seine gesamte Vorsorge generell im Auge zu behalten. Denn je nachdem, wie viel Sie wo arbeiten, können grosse Lücken entstehen.
Das gilt besonders für die berufliche Vorsorge. Denn wenn jemand mehrere Jobs hat, dann wird unterschieden zwischen Haupt- und Nebenerwerb. Und der Nebenerwerb muss nicht in der Pensionskasse versichert werden. Dies ist ein Nachteil für den Angestellten.

Was ist meine Haupt-, was meine Nebenbeschäftigung?

Der Unterschied zwischen Haupt- und Nebenbeschäftigung ist nicht immer klar. Ein höheres Arbeitspensum heisst nicht automatisch, dass dies der Haupterwerb ist. Die Entscheidung trifft hier die AHV aufgrund von unterschiedlichen Faktoren. Klar ist: Die Nebenbeschäftigung ist nicht BVG-pflichtig, das heisst, Einkommen aus Nebenerwerben müssen nicht in der Pensionskasse versichert werden.

Aufpassen müssen diejenigen, die bei mehreren Arbeitgebern in kleinen Pensen angestellt sind. Denn so ist es möglich, dass der einzelne Lohn jeweils unter der BVG-Eintrittsschwelle von rund 21’000 Franken liegt und nicht versichert wird. Diese Person hat dann überhaupt keine berufliche Vorsorge.

Wieso macht es für meine berufliche Vorsorge einen Unterschied, ob ich Teil- oder Vollzeit arbeite?

Hier geht es vor allem um den so genannten Koordinationsabzug gemäss BVG-Obligatorium. Dies ist ein fixer Betrag, den die Pensionskasse vom Lohn abzieht, was übrig bleibt wird versichert. Dieser Betrag bleibt gleich, egal ob Sie 40% oder 100% arbeiten. Besonders stossend wir es dann, wenn Sie zwei oder mehr Teilzeitstellen und damit zwei oder mehr Pensionskassen haben, dann wird auf Ihrem Lohn der Koordinationsabzug jedes Mal subtrahiert. Das heisst, Sie haben insgesamt einen kleineren versicherten Lohn, Sie und Ihre Arbeitgeber bezahlen weniger Beiträge. Das führt bei vielen Teilzeiterwerbenden dazu, dass sie grosse Einbussen bei den Renten haben.

Wie kann ich bei Teilzeitarbeit auf diese Nachteile in der 2. Säule reagieren?

Es gibt Möglichkeiten, Sie müssen sie allerdings selber ergreifen:

  1. Bitten Sie Ihren Arbeitgeber, den Koordinationsabzug bei der Pensionskasse Ihrem Beschäftigungsgrad anzupassen.
    Grundsätzlich bieten viele Pensionskassen die Möglichkeit, den Koordinationsabzug dem Beschäftigungsgrad anzupassen – auch die pensionskasse pro. Die Anpassung muss jeweils für alle Teilzeitbeschäftigten im gleichen Geschäftszweig gelten (z.B. für alle im Büro oder für alle in der Produktion). Einige Arbeitgeber machen die Anpassung nicht automatisch, weil sie so weniger Beiträge bezahlen müssen: Wenn der versicherte Lohn geringer ist, kostet dies den Arbeitgeber auch weniger Beiträge. Andere nehmen aber ihre soziale Verantwortung wahr, wenn man sie darauf aufmerksam macht. Es gibt zum Teil auch Arbeitnehmer, die explizit nicht wollen dass der Koordinationsabzug angepasst wird, weil sie darauf angewiesen sind, dass sie Ende Monat ein paar Franken mehr auf dem Lohnkonto haben.
  2. Wenn Sie mehrere Teilzeitpensen haben: Versuchen Sie Ihren Lohn kumuliert bei einer einzigen Pensionskasse zu versichern.
    Fragen Sie bei Ihrer Pensionskasse nach, ob es möglich ist, dass Sie Ihren gesamten Lohn versichern lassen können. Damit verhindern Sie einen doppelt oder dreifachen Koordinationsabzug auf Ihrem versicherten Lohn.
  3. Versichern Sie Ihren Lohn selber bei der Stiftung Auffangeinrichtung.
    Diese Möglichkeit ist vielen nicht bekannt: Wenn Sie einer Nebenbeschäftigung nachgehen und Ihr Verdienst bei keiner Pensionskasse versichert ist (weil er z.B. auch unter der Eintrittsschwelle liegt), dann können Sie sich bei der Stiftung Auffangeinrichtung versichern lassen. Ihr Arbeitgeber muss sich dabei auch zu mindestens 50% an den Beitragskosten beteiligen.

Haben Sie weitere Fragen zu Ihrer beruflichen Vorsorge? Unsere Vorsorgespezialisten beraten Sie gerne.

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