Nicht vergessen: Tieferer Mehrwertsteuersatz ab 1.1.2018
Die Abstimmung vom 24. September 2017 über die Reform der Altersvorsorge hat auch Folgen auf einem "Nebenschauplatz": Ab 1.1.2018 gilt nämlich ein tieferer Mehrwertsteuersatz.
Am Sonntag, 24. September 2017, haben die Schweizer Stimmberechtigten die Vorlage «Altersvorsorge 2020» an der Urne abgelehnt. Deswegen sinken die MWST-Sätze ab dem 1. Januar 2018. Denn Ende 2017 läuft die Zusatzfinanzierung der IV durch die MWST um 0,4 MWST-Prozentpunkte aus. Gleichzeitig erhöhen sich per 1. Januar 2018 die MWST-Sätze um 0,1 Prozentpunkte aufgrund der Finanzierung des Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI). Aus diesem Grund verändern sich die MWST-Sätze ab 1. Januar 2018 wie folgt:
- Der normale Mehrwertsteuersatz von bisher 8 % beträgt neu 7.7 %
- Der Sondersatz von bisher 3.8% sinkt neu auf 3.7 %
- Reduzierter Satz: bleibt wie bisher bei 2.5%
Wie sich die die Änderung der Steuersätze im Detail auswirkt, lässt sich aus der MWST-Info 19 Steuersatzänderung per 1. Januar 2018 entnehmen. Es empfiehlt sich in jedem Fall, so viel wie möglich per 31.12.2017 noch mit dem jetzt gültigen Mehrwertsteuersatz abzurechnen, um aufwändige Verrechnungen mit den neuen Mehrwertsteuersätzen im nächsten Jahr zu vermeiden.
Per 1. Januar 2018 tritt zudem die Teilrevision des Schweizer MWSTG in Kraft. Während diese für inländische Unternehmen keine wesentlichen Änderungen bringt, hat sie vor allem für die Steuerpflicht ausländischer Unternehmen Folgen. So ist zum einen für die Steuerpflicht eines ausländischen Unternehmens, das in der Schweiz Lieferungen ausführt oder Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen an Endverbraucher erbringt, nicht mehr nur der Umsatz in der Schweiz, sondern der weltweite Umsatz massgebend. Erzielt ein Unternehmen mit solchen Leistungen in der Schweiz weniger als CHF 100‘000 aber weltweit mindestens CHF 100‘000 Umsatz, wird es neu ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz MWST-pflichtig. Zum anderen sind Sendungen mit geringem Wert bei der Einfuhr weiterhin steuerfrei. Allerdings werden unter dem neuen MWSTG (Online-)Händler, die mit derartigen Lieferungen in der Schweiz einen Jahresumsatz von über CHF 100‘000 erzielen, MWST-pflichtig. Das heisst, sie müssen diese Lieferungen mit Schweizer MWST fakturieren.