Weichen für neue CO2-Gesetzesvorlage gestellt

Nach dem Nein zum CO2-Gesetz will der Bundesrat bis Ende Jahr eine neue Gesetzesvorlage in die Vernehmlassung schicken. An seinen klimapolitischen Zielen hält er fest – die Klimaemissionen sollen bis 2030 gegenüber 1990 halbiert werden. Bundesbern hat eine Reihe von Eckwerten verabschiedet.

CO2-Gesetz
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Der Bundesrat hat am 17. September über das weitere Vorgehen in der Klimapolitik entschieden. Das ist gestützt auf eine Analyse des Abstimmungsergebnisses zum revidierten CO2-Gesetz erfolgt, wonach generell die Sorge vor steigenden Kosten, insbesondere die mögliche Erhöhung des Benzinpreises, zur Ablehnung geführt hat, wie es in der Medienmitteilung heisst. Der Bundesrat habe sich zudem vom Uvek über die Gespräche mit verschiedenen Verbänden informieren lassen, die das Bundesamt im Nachgang zur Abstimmung vom 13. Juni geführt habe.

Das geltende CO2-Gesetz verlangt vom Bundesrat, dass er dem Parlament rechtzeitig Vorschläge zu Reduktionszielen für die Zeit nach 2020 und damit auch zusätzliche Massnahmen unterbreitet. Er hat dem Uvek deshalb den Auftrag gegeben, bis Ende Jahr eine Vernehmlassungsvorlage zu erarbeiten, die dem Abstimmungsergebnis Rechnung trägt und geeignet ist, eine möglichst breite Basis für die künftige Klimapolitik zu schaffen. Laut Bund sollen Massnahmen im Vordergrund stehen, die es der Bevölkerung ermöglichen, den CO2-Ausstoss im Alltag zu reduzieren, und welche die laufenden Bemühungen der verschiedenen Branchen unterstützen.

Die künftige Klimapolitik soll insgesamt auf einem Mix von Instrumenten basieren: Die Lenkungswirkung der CO2-Abgabe soll mit wirkungsvollen Anreizen und einer gezielten Förderung ergänzt werden.

Eckwerte der Revision

Für die weiteren Arbeiten hat der Bundesrat eine Reihe von Eckwerten verabschiedet.

  • Die Vorlage soll auf dem geltenden CO2-Gesetz aufbauen. Bestehende Instrumente werden weitergeführt.
  • Die Vorlage soll ohne neue Abgaben auskommen. Für den Fall, dass im Gebäudebereich zusätzliche Mittel notwendig sind, prüft das UVEK, die Zweckbindung bei der CO2-Abgabe vorübergehend anzupassen.
  • Die Mittel aus verschiedenen klimapolitischen Instrumenten sollen grundsätzlich jenen Sektoren zugutekommen, aus denen die Mittel stammen.
  • Um Fehlinvestitionen zu vermeiden und laufende Entwicklungen zu verstärken, sollen mit der Vorlage verschiedene finanzielle Anreize geschaffen werden. Wer heute beispielsweise einen Wasserstoff-LKW kaufen möchte, muss wissen, wie lange alternative Antriebe von der LSVA befreit bleiben. Die neue Vorlage möchte mit einer zeitlich befristeten Befreiung auf Gesetzesstufe Rechtssicherheit für die Branche schaffen.
  • Zusätzliche Unterstützungsmassnahmen sollen die laufenden Bemühungen der Bevölkerung und der jeweiligen Branchen unterstützen.
    1. Im Gebäudebereich soll der Ersatz alter Öl- und Gasheizungen zusätzlich finanziell unterstützt werden.
    2. Im Mobilitätsbereich soll namentlich der Ausbau der Infrastruktur für Elektroautos gefördert werden. Ergänzt werden diese
    Bemühungen durch eine Anpassung der CO2-Zielwerte für den Fahrzeugimport.
    3. Im öffentlichen Verkehr soll das Steuerprivileg für Dieselbusse stufenweise aufgehoben werden. Die dadurch erzielten
    Mehreinnahmen sollen zweckgebunden für die Anschaffung von Elektrobussen im Orts- und Regionalverkehr eingesetzt
    werden.
  • Neu sollen sich zusätzliche Unternehmen von der CO2-Abgabe befreien können, wenn sie im Gegenzug eine Verpflichtung zur Verminderung ihrer Emissionen eingehen. Heute ist die Befreiungsmöglichkeit auf einzelne Branchen beschränkt.
  • Im Flugsektor soll in Anlehnung an die Entwicklungen in der EU eine Beimischquote für nachhaltige Treibstoffe eingeführt werden. Zusätzlich wird geprüft, ob die Einführung eines Mindestanteils an nachhaltigen Treibstoffen mit einer finanziellen Unterstützung oder mit finanziellen Anreizen für die Luftfahrtunternehmen zu begleiten ist.

Die verschiedenen Massnahmen, im Zusammenspiel mit dem technologischen Fortschritt und der Dynamik in verschiedenen Bereichen, erlauben es, am Reduktionsziel von 50 Prozent bis 2030 festzuhalten. Das genaue Verhältnis zwischen Inland und Auslandkompensationen wird noch festzulegen sein. Die Schweiz hat mit dem Abschluss verschiedener bilateraler Abkommen die Voraussetzungen für Kompensationsprojekte im Ausland geschaffen.

Begleitet werden die Bestrebungen im Klimabereich durch gezielte Massnahmen im Energiesektor. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. Juni 2021 die Botschaft zum Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien verabschiedet. Mit der Vorlage will der Bundesrat den Ausbau der einheimischen erneuerbaren Energien sowie die Versorgungssicherheit der Schweiz stärken.

Quelle: Bund

Befreiung von CO2-Abgabe weiterhin möglich

Der Bundesrat unterstützt die Weiterführung der bis 2021 befristeten Instrumente des bestehenden CO2-Gesetzes bis Ende 2024. Dies hat er am 17. September 2021 in seiner Stellungnahme zum Bericht der Urek-N zur Parlamentarischen Initiative 21.477 «Verlängerung des Reduktionszieles im geltenden CO2-Gesetz» festgehalten. Mit der vorgeschlagenen Anpassung des CO2-Gesetzes soll das Klimaziel der Schweiz bis 2024 fortgeschrieben werden. Schweizer Unternehmen sollen sich zudem weiterhin von der CO2-Abgabe befreien lassen können. Ebenfalls verlängert würde die Pflicht der Treibstoff-Importeure, die Emissionen des Verkehrs mit Klimaschutzprojekten im In- und neu auch im Ausland auszugleichen. (vgl. hier)

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